Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1800 — 
(Nr. 6531) Verordnung über Forterhebung der Pauschbeträge, die von den Versicherungs- 
trägern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu erheben sind. Vom 
12. November 1918. 
D. nach der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1914 über Pauschbeträge, 
die von den Versicherungsträgern zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu 
entrichten sind (Reichs-Gesetzbl. S. 477), festgesetzten Beträge werden bis zum Ab- 
lauf des Jahres, das auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist, sort.- 
erhoben. 
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
  
(Nr. 6532) Verordnung über Arbeiterschut. Vom 12. November 1918. 
I 
Das Gesetz, betreffend Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerb- 
licher Arbeiter, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 333) wird aufgehoben. 
Die zugelassenen Ausnahmen gelten höchstens noch 14 Tage. 
(2 
Die Verordnung hat Gesetzeskraft und tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 12. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
 
	        
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