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Wer in der Zeit seit Beginn des Krieges wegen Uberschreitens der Ein-
kommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark aus seiner Krankenkasse oder
knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mit-
glied gemäß §9 313 der Reichsversicherungsordnung beantragen, sofern er beim
Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach & 1 ver-
sicherungspflichtig ist.
Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet, ärztlich
untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, be-
gründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung.
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten sinngemäß für Personen, die seit
Beginn des Krieges auf Grund des §& 178 oder des 9 314 Abs. 2 der Reichs-
versicherungsordnung aus der Kassenmitgliedschaft ausgeschieden sind.
(4
Sind seit Beginn des Krieges Personen der im & 1 bezeichneten Art trotz
Uberschreitens der Einkommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark von ihrer
Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse weiter wie versicherungspflichtige
Mitglieder behandelt worden oder Versicherungsberechtigte trotz Uberschreitens
eines regelmäßigen jährlichen Gesamteinkommens von viertausend Mark Mt-
glieder ihrer Kasse geblieben, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr
angefochten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen beim Inkrafttreten
dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt.
(5
Die Frist zur Meldung der nach & 1 Versicherungsrflichtigen (& 317 der
Reichsversicherungsordnung) läuft frühestens mit dem achten Tage nach dem
Inkrafttreten dieser Vorschriften ab. Die Meldung kann wirksam schon vor
dem Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen.
6
Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am 2. Dezember 1918
in Kraft.
Berlin, den 22. November 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer