Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wer in der Zeit seit Beginn des Krieges wegen Uberschreitens der Ein- 
kommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark aus seiner Krankenkasse oder 
knappschaftlichen Krankenkasse ausgeschieden ist, kann bei dieser Kasse binnen sechs 
Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Wiederaufnahme als Mit- 
glied gemäß §9 313 der Reichsversicherungsordnung beantragen, sofern er beim 
Ausscheiden zur Weiterversicherung berechtigt war und nicht jetzt nach & 1 ver- 
sicherungspflichtig ist. 
Die Kasse kann den Berechtigten, wenn er sich zum Beitritt meldet, ärztlich 
untersuchen lassen. Eine Erkrankung, die beim Wiedereintritt bereits besteht, be- 
gründet für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung. 
Die Vorschriften des Abs. 1, 2 gelten sinngemäß für Personen, die seit 
Beginn des Krieges auf Grund des §& 178 oder des 9 314 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung aus der Kassenmitgliedschaft ausgeschieden sind. 
(4 
Sind seit Beginn des Krieges Personen der im & 1 bezeichneten Art trotz 
Uberschreitens der Einkommensgrenze von zweitausendfünfhundert Mark von ihrer 
Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse weiter wie versicherungspflichtige 
Mitglieder behandelt worden oder Versicherungsberechtigte trotz Uberschreitens 
eines regelmäßigen jährlichen Gesamteinkommens von viertausend Mark Mt- 
glieder ihrer Kasse geblieben, so kann diese Mitgliedschaft nachträglich nicht mehr 
angefochten werden. Dies gilt auch für Fälle, in denen beim Inkrafttreten 
dieser Vorschriften ein Streitverfahren schwebt. 
(5 
Die Frist zur Meldung der nach & 1 Versicherungsrflichtigen (& 317 der 
Reichsversicherungsordnung) läuft frühestens mit dem achten Tage nach dem 
Inkrafttreten dieser Vorschriften ab. Die Meldung kann wirksam schon vor 
dem Inkrafttreten dieser Vorschriften geschehen. 
6 
Diese Vorschriften haben Gesetzeskraft und treten am 2. Dezember 1918 
in Kraft. 
Berlin, den 22. November 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts 
Bauer 
 
	        
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