Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1323 — 
(r. 8642) Verordnung über die Festsetzung neuer Preise für die Weiterarbelt in Kriegs- 
material. Vom 21. November 1918. 
A. Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten vom 12. November 
1918 über die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung 
(Demobilmachungsamt) wird hiermit verordnet: 
1. Soweit nach dem 10. November 1918 noch ausnahmsweise Kriegs- 
arbeiten fortgesetzt werden müssen, setzt die mit den Arbeiten befaßte Beschaffungs- 
behörde neue Preise für die Weiterarbeit in Kriegsmaterial unter Berücksichtigung 
ihres Charakters als Notarbeit fest. Gegen diese Preisfestsetzung steht innerhalb 
vier Wochen nach Zustellung dem Lieferer oder Unterlieferer das Recht der Be. 
rufung an den Demobilmachungskommissar seines Bezirkes zu. Der Demobil- 
machungskommissar setzt nach Anhörung der Beschaffungsbehörde und des Be- 
rufenden den Preis endgültig fest mit der Maßgabe, daß über den Ersatz nach- 
weisbarer Gesamtgestehungskosten hinaus kein Gewinn gewährt wird und daß 
keinesfalls der vertraglich vereinbarte Preis, auch anteilig nicht, überschritten wird. 
2. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen nicht ausgeführter Kriegs- 
aufträge gegen die Auftraggeber steht den Lieferern oder Unterlieferern nicht zu. 
3. Die vorstehenden Bestimmungen schließen eine Einigung über die so- 
fortige Auflösung der Verträge oder Teile derselben, gegebenenfalls unter llber- 
nahme der unfertigen Gegenstände, zwischen Beschaffungsbehörde einerseits und 
Lieferer oder Unterlieferer andererseits nicht aus. 
. Zweifel über die Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Einzelfall 
entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten das Demobilmachungsamt. 
5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Stellen regeln 
die Einrichtung der den Demobilmachungskommissaren für die Erfüllung der zu 1 
bezeichneten Aufgabe beizugebenden Organe. 
Das Verfahren vor dem Demobilmachungskommissar ist gebührenfrei; über 
die Erstattung barer Auslagen entscheidet der Demobilmachungskommissar. 
6. Für Streitfälle aus dieser Verordnung ist der ordentliche Rechtsweg 
ausgeschlossen. 
Berlin, den 21. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
 
	        
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