Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1829 — 
Reichs-Gesetblatt“ 
Inhalt: Unterstellung der Zentral.Einkaufsgesellschaft unter das Reichsernährungsamt. S. 1329. — 
Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien und Konditoreien. S. 1379. 
  
  
  
  
  
(Nr. 6545) Unterstellung der Zentral-Einkaufsgesellschaft unter das Reichsernährungsamt. 
Vom 23. November 1918. 
In Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts wird angeordnet, daß die 
Zentral-Einkaufsgesellschaft sofort aus dem Geschäftsbereiche des Reichswirtschafts- 
amts ausscheidet und dem Herrn Staatssekretär des Reichsernährungsamts 
unterstellt wird. 
Berlin, den 23. November 1918. 
Die Reischsregierung 
Ebert Haase 
  
(Nr. 6546) Verordnung über die Arbeitszeit in den Bäckereien unb Konditoreien. Vom 
23. November 1918. 
81 
In den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien darf die regelmäßige 
tägliche Arbeitszeit der Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstigen Arbeiter 
acht Stunden nicht überschreiten. 
Den Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (Lehrlingen) müssen an 
jedem Arbeitstag, an dem sie länger als vier Stunden beschäftigt werden, 
Pausen von einer Gesamtdauer von mindestens einer halben Stunde gewährt 
werden. Werden sie länger als sechs Stunden beschäftigt, so muß die Gesamt- 
dauer der Pausen mindestens eine Stunde und eine der Pausen mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer 
Viertelstunde kommen auf die Pausen nicht in Anrechnung. 
Reichs-Gesebl. 1918. 251 
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1918.
	        
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