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Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen dieser Verordnung regelt
sich nach § 139b der Gewerbeordnung.
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Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten, wird bestraft, wer den vorstehenden Bestimmungen
oder den auf Grund derselben erlassenen Anordnungen der zuständigen Behörden
zuwider Arbeiter beschäftigt oder Arbeiten vornimmt oder vornehmen läßt.
War der Täter zur Zeit der Begchung der Straftat bereits zweimal wegen
Zuwiderhandlung nach Abs. 1 rechtskräftig verurteilt, so tritt, falls die Straftat
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder
Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten ein. Die Anwendung dieser Vorschrift
bleibt ausgeschlossen, wenn seit der Rechtskraft der letzten Verurteilung bis zur
Begehung der neuen Straftat drei Jahre verflossen sind.
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Die durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1896
(Reichs-Gesetzbl. S. 55) verkündeten Vorschiiften über den Betrieb der Bäckereien
und Konditoreien werden aufgehoben, desgleichen die Vorschriften in Nr. 18 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Beschäftigung von jugendlichen
Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb, vom
13. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 566), insowcit sie sich auf Bäckereien und
Konditoreien beziehen, sowie der & 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über-
die Bereitung von Backwaren vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 411).
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Das Reichsarbeitsamt kann Bestimmungen über die Ausführung dieser
Verordnung erlassen. 915
Diese Verordnung hat Gesetzeslraft. Sie tritt am 15. Dezember 1918
in Wirkung. · «
Berlin, den 23. November 1918.
Der Nat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretär des Reichsarbeitsamts
Bauer
Den Bezus des Nech#--Gesesblates vermitteln mu#r der Vostanstalten.
Gerausgegeben im Reichsamt den Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.