— 1345 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 167
Inhalt: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs-
wahlgesetz). S. 1345. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen
Nationalversammlung. S. 1353.
(Nr. 6553) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver-
sammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918.
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Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird
folgendes angeordnet:
§ 1
Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
§ 2
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag
das 20. Lebensjahr vollendet haben.
§ 3
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teil-
zunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist
ihnen gestattet.
§ 4
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht,
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte
ermangelt.
§ 5
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens
einem Jahre Deutsche sind.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 257
Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1918.