Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1345 — 
Reichs-Gesetzblatt  
Jahrgang 1918 
  
Nr. 167 
Inhalt: Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung (Reichs- 
wahlgesetz). S. 1345. — Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung. S. 1353. 
  
  
  
  
(Nr. 6553) Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalver- 
sammlung (Reichswahlgesetz). Vom 30. November 1918. 
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Für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung wird 
folgendes angeordnet: 
§ 1 
Die Mitglieder der verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung 
werden in allgemeinen, unmittelbaren und geheimen Wahlen nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. 
Jeder Wähler hat eine Stimme. 
§ 2 
Wahlberechtigt sind alle deutschen Männer und Frauen, die am Wahltag 
das 20. Lebensjahr vollendet haben. 
§ 3  
Die Personen des Soldatenstandes sind berechtigt, an der Wahl teil- 
zunehmen. Die Teilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist 
ihnen gestattet. 
§ 4 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft steht, 
2. wer infolge eines rechtskräftigen Urteils der bürgerlichen Ehrenrechte 
ermangelt. 
§ 5 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit mindestens 
einem Jahre Deutsche sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 257 
Ausgegeben zu Berlin, den 30. November 1918.