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(Nr. 6554) Wahlordnung für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen National-
versammlung. Vom 30. November 1918.
Ar Grund des & 22 der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden
deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgende Wahlordnung erlassen:
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Für jede Gemeinde (selbständigen Gutsbezirk und desgleichen) ist die Wähler-
liste nach dem in der Anlage A beigefügten Vordruck von dem Gemeindevorstand
(Ortsvorstand, Inhaber eines selbständigen Gutsbezirkes, Magistrat usw.) in zwei
gleichlautenden Stücken aufzustellen.
In Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke zerfallen, werden die Wähler-
listen für die einzelnen Bezirke besonders aufgestellt.
(2
In die Wählerliste sind alle Wahlberechtigten nach Zu- und Vornamen,
Alter, Gewerbe und Wohnort in alphabetischer Ordnung einzutragen.
Es können nach Geschlechtern getrennte Wählerlisten angelegt werden.
In den Städten dürfen die Wählerlisten auch in der Art angelegt werden,
daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb
der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die
Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge eingetragen werden.
83
Der Tag, von dem ab die Wählerlisten auszulegen sind, wird vom
Staatssekretär des Innern bestimmt.
Der Gemeindevorstand hat vor der Auslegung der Wählerlisten in orts-
üblicher Weise bekanntzugeben, wo und wie lange die Wählerlisten zu jedermanns
Einsicht ausgelegt werden, sowie in welcher Jeit und in welcher Weise Ein-
sprüche gegen die Wählerlisten zu erheben sind.
4
Wer die Wählerliste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis
zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeindeverwaltungsbehörde oder einem
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