Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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. .s-32 
Der Wahlvorsteher lädt die Mitglieder des Wahlvorstandes spätestens am 
3. Tage vor dem Wahltag ein, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des 
Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. 
Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten keine Vergütung. 
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Deir TLisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, 
daß er von allen Seiten zugänglich ist. 
An diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen 
der Stimmzettel gestellt. Die Wahlurne muß viereckig sein. Im Innern gemessen 
muß ihre Höhe mindestens 90 Zentimeter und der Abstand jeder Wand von der 
gegenüberliegenden Wand mindestens 35 Zentimeter betragen. Im Deckel muß 
die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht breiter als 2 Zentimeter sein darf 
und durch den die Umschläge mit den Stimmzetteln hineingesteckt werden müssen. 
Vor dem Beginne der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand davon zu über- 
zeugen, daß die Wahlurne leer ist. Von da ab bis zur Herausnahme der Um- 
schläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahlurne 
nicht wieder geöffnet werden. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die 
nur durch das Wahllokal betretbar und unmittelbar mit ihm verbunden sind, 
oder durch Vorrichtungen an einem oder mehreren von dem Vorstandstische ge- 
trennten Nebentischen Vorsorge dafür zu treffen, daß der Wähler seinen Stimm- 
zettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen vermag. 
Je ein Abdruck des Reichswahlgesetzes, dieser Wahlordnung und der nach 
28 für den Wahlkreis erlassenen Bekanntmachung ist im Wahlraum auszulegen 
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Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
Kennzeichen versehen sein; sie sollen 9:12 Zentimeter groß und von mitttel- 
starkem Schreibpapier sein und sind von dem Wähler in einem mit amtlichem 
Stempel versehenen Umschlag, der sonst kein Kennzeichen haben darf, abzugeben. 
Die Umschläge sollen 12:15 Zentimeter groß und aus undurchsichtigem Papier 
hergestellt sein; sie sind in der erforderlichen Jahl bereitzuhalten. 
Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. 
  
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Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den Schrift- 
führer und die Beisitzer durch Handschlag an Eides Statt verpflichtet und so den 
Wahlvorstand bildet.
	        
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