Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1860 — 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. Der Wahlvorsteher und der Schrifrführer 
dürfen sich während der Wahlhandlung nicht gleichzeitig entfernen; verläßt einer 
von ihnen vorübergehend den Wahlraum, so ist mit seiner Vertretung ein 
anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beauftragen. 
* 
Zutritt zum Wahlraum hat jeder Wahlberechtigte (& 2 des Reichswahl- 
gesetzes). Ansprachen darf niemand darin halten. Nur der Wahlvorstand darf 
über das Wahlgeschäft beraten und beschließen. 
Der Wahlvorstand kann jeden aus dem Wahlraum verweisen, der die 
Ruhe und Ordnung der Wahlhandlung stört; ein Wahlberechtigter des Stimm- 
bezirkes, der hiervon betroffen wird, darf vorher seine Stimme abgeben. 
*. 
Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. 
Der Wähler, der seine Stimme abgeben will, nimmt einen abgestempelten 
Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvorstand in der Nähe des 
Zuganges zu dem Nebenraum oder Nebentische 33 Abs. 3) aufgestellt hat. Er 
begibt sich sodann in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort seinen 
Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Vorstandstisch, nennt seinen Namen 
und auf Erfordern seine Wohnung und übergibt, sobald der Schriftführer den 
Namen in der Wählerliste aufgefunden hat, den Umschlag mit dem Stimmzettel 
dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter, der ihn sofort uneröffnet in die 
Wahlurne legt. 
Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzzettel 
eigenhändig in den Umschlag zu legen und diese dem Wahlvorsteher zu übergeben, 
dürfen sich der Beihilfe einer Vertrauensperson bedienen. 
Stimmzettel, die nicht in dem abgestempelten Umschlag oder die in einem 
mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahl- 
vorsteher zurückzuweisen, ebenso die Stimmzettel von Wählern, die sich nicht in 
den Nebenraum oder an den Nebentisch begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem Neben- 
raum oder an dem Nebentische nur so lange verweilen, als unbedingt erforderlich 
ist, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken. 
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Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen 
Namen in der Wählerliste.
	        
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