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Hierauf wurden die uneröffneten Umschläge von, dem Wahlvorsteher in
Papier eingeschlagen, das Paket versiegelt und in Verwahrung genommen.
Der Wahlvorsteher verkündete sodann die Vertagung der Verhandlung auf
den folgenden Tag, vormittags . Uhr.
Wird nicht- In öffentlicher Sitzung fortgesetzt an.. 19. vormittags Uhr,
WF in Gegenwart der oben aufgeführten Personen.
gestrichen. Zur Prüfung der Abstimmung wurde als Hilfsarbeiter zugezogen:
Das die Umschläge enthaltende Paket wurde geöffnet, nachdem die
Siegel vom Wahlvorstand unverletzt befunden worden waren.
Hierauf erfolgte die Eröffnung der Umschläge, indem ein Beisitzer die Umschläge einzeln
öffnete, die Stimmzettel herausnahm und sie dem Wahlvorsteher übergab, der sie laut vorlas
und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer weiterreichte, der die Stimmzettel nebst
Umschlägen, nach Wahlvorschlägen gesondert, bis zum Ende der Wahlhandlung aufbewahrte.
Nach dem Vorlesen wurde hinsichtlich jedes gültigen Stimmzettels festgestellt, für
welchen Wahlvorschlag er abgegeben worden war. Jeder derartige Stimmzettel wurde dem
Wahlvorschlage zugezählt, von dem er mindestens einen Namen enthielt. Der Schriftführer
machte hierüber im Protokoll bei dem betreffenden Wahlvorschlag einen Vermerk und zählte
die Stimmen laut.
In gleicher Weise führte der Beisitzer . eine Gegenliste, die ebenso wie die Wähler-
liste breim Schlusse der Verhandlung von dem Wahlvorstand unterschrieben und dem Protokoll
beigefügt wurde.
Durch Beschluß des Wahlvorstandes wurden für ungültig erklärt:
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Unschlag übergeben
worden waren,
die Stimmzettel 9nr.
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über-
geben worden waren,
die Stimmzettel Nr. . . ...
3. weil die Stimmzettel nicht von weißem Papier waren,
die Stimmzettel Nr. .. .. .
4. weil die Stimmzettel mit einem Kennzeichen versehen waren,
die Stimmzettel Nr. .. ...