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(Nr. 6258) Verordnung über die Einfuhr von Gemüsesämereien und Gewürzen. Vom
1. März 1918.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401)/
18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) wird verordnet:
§ 1
Die Vorschriften der Verordnung über die Einfuhr von Gemüse und Obst
vom 13. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1015) werden auf Gemüsesämereien
einschließlich Kohlrübensamen sowie auf die nachstehend bezeichneten Gewürze
ausgedehnt:
1. Kümmel, 2. Koriander, 3. Majoran, 4. Paprika (spanischer Pfeffer),
frisch (grün) oder getrocknet, 5. Gewürznelken, 6. Nelkenpfeffer (Piment), 7. Pfeffer,
schwarzer, weißer und langer, 8. Zimt, echter (Kaneel) und anderer (Zimtblüte,
Zimtblütenstengel, Zimtkassia, weißer Zimt, Zimtwurzel), zu 3 bis 8 auch geschält,
entölt, gemahlen oder gepulvert.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem 9. März 1918 in Kraft.
Berlin, den 1. März 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow
Der Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.