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I
Verletzten, die auf Grund der reichsgesetzlichen Unfallversicherung mehrere
Renten von je weniger als zwei Dritteln der Vollrente beziehen, wird für die
Zeit vom 1. Januar 1919 bis zum 31. Dezember 1919 auf Antrag eine monatliche,
im voraus zahlbare Julage von acht Mark zu dem Gesamtbetrag ihrer Renten
gewährt, wenn die Vomhundertsätze ihrer Renten zusammen mindestens die JLahl 66⅜
ergeben, die Verletzten nicht Ausländer sind, die sich im Ausland aufhalten, und
wenn nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Zulage nicht benötigt wird.
Bezieht der Verletzte die Renten von mehreren Versicherungsträgern, so
gewährt die Zulage derjenige Versicherungsträger, welcher die nach den Vomhundert-
sätzen höchste Rente zu zahlen hat; zahlt ein Versicherungsträger mehrere
Renten, so werden ihre Vomhundertsätze zusammengerechnet. Kommen bei den ver-
schiedenen Versicherungsträgern gleich hohe Vomhundertsätze in Betracht, so hat
derjenige Versicherungsträger die Zulage zu gewähren, welcher die Rente für den
letzten Unfall festgesetzt hat.
III
Der Antrag ist an den Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt
zu richten. Ist der Antrag an einen anderen als den zur Entscheidung zu—
ständigen Versicherungsträger oder an ein Versicherungsamt gerichtet, so ist der
Antrag unverzüglich an den zuständigen Versicherungsträger abzugeben und der
Tag des Einganges mitzuteilen.
IV
Die Bestimmungen der # 3 bis 11 der unter I bezeichneten Bekannt-
machung vom 17. Januar 1918 gelten entsprechend.
Für die Entscheidung über den Einspruch auf Grund dieser Verordnung
oder der unter 1 bezeichneten Bekanntmachung vom 17. Januar 1918 gilt
* 1693 der Reichsversicherungsordnung entsprechend.
Diiese Bestimmung tritt mit der Verkündung der gegenwärtigen Ver-
ordnung in Kraft.
V
Diese Verordnung hat Gesetzeskraft.
Berlin, den 2. Dezember 1918.
Der Nat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Staatssekretr des Reichsarbeitsamts
Bauer