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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
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Nr. 172
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfursorge. S. 1401.
(Nr. 6570) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge.
Vom 3. Dezember 1918.
Artikel 1
In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918
(Reichs-Gesetzbl. S. 130 5) werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. & 5 Abs. 1 erhält folgende Zusätze:
„Entsprechendes gilt für Kriegsteilnehmer eines während des
Krieges mit dem Deutschen Reiche verbündeten Staates, die bei Aus-
bruch des Krieges oder bei ihrer Einziehung zum Heere im Deutschen
Reiche gewohnt haben. Auslandsdeutsche, die einen inländischen Wohn-
ort nicht haben, sind von der Gemeinde zu unterstützen, in der sie
sich bei Eintritt der Erwerbslosigkeit aufhalten.“
2. Hinter § 9 wird als 9 ga folgende Vorschrift eingefügt:
„Ausländische Jivilpersonen, denen durch die Militärbefehlshaber
ein inländischer Aufenthaltsort zugewiesen worden ist, wird die Für-
sorge an diesem Aufenthaltsorte nicht über den Zeilpunkt hinaus
gewährt, zu dem ihnen durch den Demobilmachungskommissar Gelegen-
heit zur Heimreise gegeben wird.
Die Fürsorge kann von dem Demobilmachungskommissar derart
geregelt werden, daß dem Erwerbslosen Unterkunft und Verpflegung
von seinem bisherigen Arbeitgeber nach Maßgabe des während des
Arbeitsverhältnisses Ublichen als Sachleistungen gewährt werden. In
diesem Falle hat die Gemeinde oder der Gemeindeverband dem Leistenden
eine bei der Regelung festzusetzende Vergütung im Nahmen ihrer
sonstigen Fürsorge Aufwendung zu gewähren.
Reichs-Gesetzbl. 1918. 266
Ausgegeben zu Berlin den 6. Dezember 1918.