Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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flüchtigen im europäischen Ausland verlängert sich diese Frist auf 
drei Monate, beim Aufenthalt im außereuropäischen Ausland auf 
sechs Monate. 
b) Der Fahnenflüchtige darf nicht innerhalb zwei Jahren wegen eines 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens 
oder vorsätzlichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei 
Monaten verurteilt werden. 
Die Amnestierung wegen Feigheit erfolgt ebenfalls nur unter der vor- 
stehend unter b angegebenen Bedingung. 
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Soweit diese Niederschlagung und dieser Straferlaß über die Verordnung über 
die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. Dezember 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1393) hinausgehen, erfolgen sie unter der Bedingung, daß 
der Täter nicht mit Rücksicht auf eine Straftat aus dem aktiven Heere, der 
aktiven Marine, den Schutztruppen oder aus seinem Dienst= oder Vertragsver- 
hältnis entlassen worden ist. Diese Bedingung gilt jedoch nicht für die Fälle, 
in denen die Entlassung auf einer durch diese Verordnung erlassenen Strafe 
wegen Fahnenflucht, Feigheit oder wegen einer Handlung gegen die Pflichten 
der militärischen Unterordnung mit der im & 2 Abs. 3 vorgesehenen Ein- 
schränkung beruht. 
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Allen zu Freiheitsstrafe Verurteilten, die nach der Höhe oder Art ihrer 
Strafe nicht unter den Straferlaß des §& 2 fallen, aber beim Inkrafttreten dieser 
Verordnung nur noch ein Jahr oder weniger zu verbüßen haben, wird der Straf- 
rest unter der Bedingung erlassen, daß sie nicht binnen drei Jahren wegen eines 
nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Vergehens zu Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt werden. 
Auch solchen Verurteilten, die noch mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe zu 
verbüßen haben, wird der Rest unter der gleichen Bedingung erlassen, falls die 
Erwartung gerechtfertigt ist, daß sie die Freiheit nicht zu neuen Straftaten miß- 
brauchen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet der Präsident des 
Reichsmilitärgerichts. 
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Vermerke über Strafen, die durch diese Verordnung in vollem Umfang 
erlassen werden, sind im Strafregister zu löschen. Entsprechendes gilt von den 
erlassenen Disziplinarstrafen hinsichtlich des Eintrags in den militärischen Listen 
und Papieren. 
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Durch diese Verordnung werden die Verordnung über eine politische 
Amnestie vom 12. November 1918 (eichs-Gesetzbl. S. 1303) und die Ver-
	        
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