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ordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. De-
zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) nicht berührt. Soweit eine nach dem
31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundesstaats erlassene Amnestie für
den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Bestimmungen enthält als diese
Verordnung, gelten solche Bestimmungen neben dieser Verordnung.
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 1918.
Der Rat der Volksbeauftragten
Ebert Haase
Der Kriegsminister
Scheüch
Den Bezug des Neichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Gerausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.