Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ordnung über die Gewährung von Straffreiheit und Strafmilderung vom 3. De- 
zember 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1393) nicht berührt. Soweit eine nach dem 
31. Oktober 1918 für das Gebiet eines Bundesstaats erlassene Amnestie für 
den Beschuldigten oder Verurteilten günstigere Bestimmungen enthält als diese 
Verordnung, gelten solche Bestimmungen neben dieser Verordnung. 
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 7. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
Der Kriegsminister 
Scheüch 
  
  
Den Bezug des Neichs-Gesenblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Gerausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.