Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können 
Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichten, Einrichtungen für eine allgemeine 
gemeinnützige Berufsberatung und Lcehrstellenvermittlung, insonderheit in Ver- 
bindung mit öffentlichen unparteiischen Arbeitsnachweisen, zu schaffen. Sie sind 
befugt, Vorschriften über Einrichtung, Umfang und Betrieb dieser Stellen zu treffen. 
(5 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die 
Bekanntmachung über Arbeitsnachweise vom 14. Juli 1916 (eichs-Gesetzbl. 
S. 519) wird aufgehoben. 
Berlin, den 9. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
(Nr. 6582) Verordnung, betreffend die einstweilige Anderung der Militärstrafgerichtsordnung, 
des Einführungsgesetzes dazu und des Militärstrafgesetzbuchs. Vom 
5. Dezember 1918. 
In Namen des Reichs wird mit Gesetzeskraft verordnet: 
I. Die nach der Militärstrafgerichtsordnung, dem Einführungsgesetze dazu 
und dem Militärstrafgesetzbuch dem Kaiser oder den Kontingentsherren 
zustehenden Befugnisse werden von dem Rate der Volksbeauftragten 
ausgeübt, der sie übertragen kann. Die Gerichtsbarkeit wird in den 
Fällen der 9§ 21, 28 und 37 der Militärstrafgerichtsordnung von 
der Militärjustizverwaltung geregelt. §& 18 Abs. 4 und § 261 Absl. 2 
der Militärstrafgerichtsordnung werden aufgehoben. 
II. Die niedere Gerichtsbarkeit und die Standgerichte fallen weg. In den 
bisher zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Fällen kann von einer Straf- 
verfolgung abgesehen werden oder, sofern nicht Disziplinarbestrafung 
nach § 3 des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch eintritt, 
gemäß && 349 bis 353 der Militärstrafgerichtsordnung verfahren 
werden. Durch die Strafverfügung darf jedoch neben einer ctwaigen 
Einziehung nur eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen oder eine Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark festgesetzt werden. Durch Ablehnung 
der gerichtlichen Strafverfolgung wird Disziplinarbestrafung gemäß & 3 
des Einführungsgesetzes zum Militärstrafgesetzbuch nicht ausgeschlossen. 
  
 
	        
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