Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1424 — 
(r. 6583) Gesetz zur Bildung einer freiwilligen Volkswehr. Vom 12. Dezember 1918. 
1. Jur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist eine 
freiwillige Volkswehr zu bilden. 
2. Die Vollmachten zur Aufstellung der Abteilungen dieser Volkswehr er- 
teilt ausschließlich der Rat der Volksbeauftragten, der auch Jahl und Stärke der 
Abteilungen festsetzt. 
3. Die Volkswehr untersteht ausschließlich dem Rate der Volksbeauftragten. 
Sie verpflichtet sich der sozialistisch-demokratischen Republik durch Handschlag. 
4. In die Volkswehr werden nur Freiwillige ausgenommen. Sie wind 
außerhalb des Rahmens des Heeres stehen. Gerichtliche und Disziplinarverhält- 
nisse werden noch geregelt. · 
5. Die Freiwilligen wählen ihre Fuͤhrer selbst, und zwar etwa hundert Frei- 
willige (Hundertschaft) einen Führer und drei Zugführer; mehrere Hundertschaften 
bilden eine Abteilung und wählen den Abteilungsführer und einen Stab. Ihm 
steht ein Vertrauensrat von fünf Freiwilligen beratend zur Seite. 
6. Jeder Freiwillige ist im Dienste zum Gehorsam gegenüber seinen selbst- 
gewählten Führern verpflichtet. 
7. Für die Annahme der Freiwilligen ist Vorbedingung 
a) in der Regel Zurücklegung des vierundzwanzigsten Lebensjahrs, 
b) körperliche Rüstigkeit, 
I) längerer einwandfreier Frontdienst. 
8. Die Freiwilligen haben zunächst eine Probezeit von 21 Tagen zu leisten. 
Wird ihre Geeignetheit festgestellt, so sind sie zunächst auf sechs Monate zu ver- 
pflichten. Die Verpflichtung kann nach Ablauf dieser JZeit von drei zu drei 
donaten verlängert werden. Frühere Lösung des Dienstverhältnisses ist bei 
schwerer Verletzung der durch dasselbe begründeten Pflichten zulässig; sie erfolgt 
durch den Abteilungsführer unter Zustimmung des Vertrauensrats. 
9. Die Freiwilligen sind wie Mannschaften des Soldatenstandes zu bekleiden, 
auszurüsten, zu bewaffnen und unterzubringen. Wegen besonderer Bekleidung 
und Abzeichen bleibt Bestimmung vorbehalten. Gebührnisse und Versorgungs- 
ansprüche werden noch festgesetzt. Früher erworbene Versorgungsansprüche 
bleiben bestehen. « 
10. Das Preußische Kriegsministerium hat mit Zustimmung des Rates 
der Volksbeaustragten die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 
Berlin, den 12. Dezember 1918. 
Der Rat der Volksbeauftragten 
Ebert Haase 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Poftanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.