Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Verordnung über die Lurückführung von Waffen und Heeresgut in den Besitz des Reichs.
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(Nr. 6584) Verordnung über die Zurückführung von Wassen und Heeresgut in den Besitz
des Reichs. Vom 14. Dezember 1918.
Taroa aller ergangenen Aufforderungen und Kontrollmaßnahmen befinden sich
noch immer zahlreiche aus den Beständen der Heeresverwaltung stammende
Waffen sowie bedeutende Mengen an Heeresgut und Heeresgerät unbefugterweise
im Besitze von entlassenen Soldaten und von Zivilpersonen. Diese Justände
können nicht länger geduldet werden. Die Reichsregierung sieht sich daher ge-
nötigt, ihnen entgegenzutreten.
Wir verordnen mit sofortiger Gesetzeskraft:
1
Wer sich unbefugt in dem Besitze von Waffen befindet, die aus Heeres-
beständen stammen, ist verpflichtet, sie innerhalb der von den zuständigen Behörden
bezeichneten Frist abzuliefern. Wer zuständige Behörde ist, bestimmt die Landes-
zentralbehörde.
Unbefugter Besitzer ist, wer ohne den Willen der Regierung oder der ihr
unterstellten Organe den Besitz solcher Waffen erlangt hat oder erhält.
82
Die gleiche Verpflichtung liegt demjenigen ob, der Heeresgerät und Heeres-
gut aller Art (Fahrzeuge, insbesondere Kraftfahrzeuge, Pferde) in Besitz hat,
ohne sich über den rechtmäßigen Erwerb dieser Gegenstände ausweisen zu können.
Handelt es sich um militärische Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke zum persön-
lichen Gebrauche, so ist dem Besitzer der Nachweis des unrechtmäßigen Erwerbes
zu führen.
83
Wer sich nach Ablauf der Frist noch unbefugterweise im Besitze von Gegen-
ständen der in §§ 1 und 2 bezeichneten Art befindet, wird, unbeschadet einer nach
Meichs-Gesepbl. 1918.
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1918.