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(r. 6590) Verordnung über versicherungbrechtliche Wirkungen der Aufhebung bes Hilfsdienst-
gesetzes. Vom 14. Dezember 1918.
1. Krankenversicherung und Wochenhilfe
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Wer am Tage des Außerkrafttretens des Gesetzes, betreffend den vater-
ländischen Hilfsdienst, vom 5. Dezember 1916 (Rrichs-Gesetzbl. S. 1333) eine
Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst ausübt, gilt noch bis zum 31. De-
zember 1918, solange er das gleiche Beschäftigungsverhältnis fortsetzt, als im
vaterländischen Hilfsdienst beschäftigt, soweit es sich um die Anwendung der be-
sondcren Vorschriften über Krankenversicherung in der Verordnung über Ver-
sicherung der im vaterländischen Hilfsdienst Beschäftigten vom 24. Februar 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 171) handolt.
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Der §& 6 der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 171)
gilt noch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der gegen-
wärtigen Verordnung.
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Hat eine Wöchnerin im Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate
hindurch selbst eine Beschäftigung im Sinne des Hilfsdienstgesetzes ausgeübt, so
steht ihr der Anspruch auf Wochenhilfe beim Vorliegen der übrigen Voraus-
setzungen des § 3 der Bekanntmachung über Wochenhilfe aus Anlaß des vater-
ländischen Hilfsdienstes vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) auch dann
zu, wenn sie erst nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes entbunden
wird. Auf die sechs Monate wird die Zeit einer Beschäftigungslosigkeit un-
mittelbar vor der Niederkunft bis zu vier Wochen angerechnet.
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Die Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) ist auf
die in ihren 99 2, 4 genannten Wöchnerinnen auch dann anzuwenden, wenn sie
inncerhalb sechs Wochen nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes ent-
bunden werden. Voraussetzung ist, daß der Chemann der Wöchnerin oder der
Vater des unehelichen Kiudes den Hilfsdienst bis zum Außerkrafttreten des Hilfs-
dienstgesetzes geleistet hat.
(5
Der Umstand, daß nach dem Außerkrafttreten des Hilfsdienstgesetzes eine
Tätigkeit im vaterländischen Hilfsdienst nicht fortgesetzt werden kann, steht der
unverkürzten Jahlung der Wochenhilfe aus Ansprüchen nicht entgegen, die auf
Grund der Bekanntmachung vom 6. Juli 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 591) oder der
W#3, 4 dieser Verordnung entstanden sind.