144 —
(Nr. 6591) Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit
gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1334).
Vom 17. Dezember 1918.
A. Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt)
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird folgendes bestimmt:
I. Die Ziffer V der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb-
licher Arbeiter vom 23. November 1918 eichs.Gesetzbl. S. 1334) erhält fol-
gende Fassung:
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung
dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in zwei= oder mehrschichtigen Betrieben
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeits-
zeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden gewährt wird.
In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen Mittagspause eine
halbstündige oder zwei viertelstündige Pausen treten, die auf die Dauer der
Arbeitszeit anzurechnen sind.
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höchstens vier Stunden täg-
lich beschäftigt werden, braucht keine Pause gewährt zu werden. Bei einer täg-
lichen Beschäftigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs Stunden
ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen Beschäftigungszeit von mehr
als sechs, aber nicht mehr als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei
viertelstündige Pausen und bei längerer Beschäftigung sind die in den 96 136
und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen Pausen zu gewähren.
II. Der Ziffer VII wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt:
Die Demobilmachungskommissare sind befugt, nach Anhörung der Gewerbe-
aufsicht= oder Bergrevierbeamten widerruflich weitergehende Ausnahmen von den
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter zu erteilen, wenn diese Aus-
nahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Durchführung der geordneten
Demobilmachung, zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Genehmigung
find binnen zwei Tagen dem Demobilmachungsamte vorzulegen.
Berlin, den 17. Dezember 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung
Koeth
Den Bezue des Neichs-SGesetzblatte vermitteln nur die Polftanstallen.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.