Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

144 — 
(Nr. 6591) Anordnung zur Ergänzung der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit 
gewerblicher Arbeiter vom 23. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1334). 
Vom 17. Dezember 1918. 
A. Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1304) wird folgendes bestimmt: 
I. Die Ziffer V der Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerb- 
licher Arbeiter vom 23. November 1918 eichs.Gesetzbl. S. 1334) erhält fol- 
gende Fassung: 
Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Gewerbeordnung 
dürfen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre in zwei= oder mehrschichtigen Betrieben 
bis zehn Uhr abends beschäftigt werden, wenn ihnen nach Beendigung der Arbeits- 
zeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens sechzehn Stunden gewährt wird. 
In diesen Fällen können an Stelle der einstündigen Mittagspause eine 
halbstündige oder zwei viertelstündige Pausen treten, die auf die Dauer der 
Arbeitszeit anzurechnen sind. 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern, die höchstens vier Stunden täg- 
lich beschäftigt werden, braucht keine Pause gewährt zu werden. Bei einer täg- 
lichen Beschäftigungszeit von mehr als vier, aber nicht mehr als sechs Stunden 
ist eine viertelstündige Pause, bei einer täglichen Beschäftigungszeit von mehr 
als sechs, aber nicht mehr als acht Stunden sind eine halbstündige oder zwei 
viertelstündige Pausen und bei längerer Beschäftigung sind die in den 96 136 
und 137 der Gewerbeordnung vorgesehenen Pausen zu gewähren. 
II. Der Ziffer VII wird als Abs. 3 folgende Vorschrift angefügt: 
Die Demobilmachungskommissare sind befugt, nach Anhörung der Gewerbe- 
aufsicht= oder Bergrevierbeamten widerruflich weitergehende Ausnahmen von den 
Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter zu erteilen, wenn diese Aus- 
nahmen im öffentlichen Interesse, insbesondere zur Durchführung der geordneten 
Demobilmachung, zur Verhinderung der Arbeitslosigkeit oder zur Sicherstellung der 
Volksernährung dringend nötig werden. Abschriften der erteilten Genehmigung 
find binnen zwei Tagen dem Demobilmachungsamte vorzulegen. 
Berlin, den 17. Dezember 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
Den Bezue des Neichs-SGesetzblatte vermitteln nur die Polftanstallen. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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