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(Nr. 6594) Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland. Vom
18. Dezember 1918.
A. Grund des & 9 der Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem
Ausland vom 8. Februar 1917 Reichs--Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
In Abänderung des Artikel 2, Ziffer 1 und 2 der Bekanntmachung über
den Jahlungsverkehr mit dem Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs. Gesetzbl.
S. 109) dürfen bis auf weiteres
1. deutsche Geldsorten, Reichskassenscheine, Banknoten und Darlehnskassen-
scheine innerhalb eines Kalendertags nur im Gesamtbetrage von
höchstens fünfzig Mark, jedoch innerhalb cines Kalendermonats nicht
über den Gesamtbetrag von einhundertfünfzig Mark hinaus nach dem
Ausland überbracht werden;
2. zugunsten einer und derselben im Ausland ansässigen Person oder
Firma auf Reichswährung lautende Jahlungsmittel nur bis zu den in
Ziffer 1 genannten Beträgen versendet werden.
Artikel II.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. Dezember 1918.
Der Staatssekretär des Reichswirtschaftsamts
Dr. August Müller
Den Bezug des Neichs-Gesetzblatte vermitteln u## die Vostanffalten.
Gerausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdrucerrl.