Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1447 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 190 
Inhalt: Verordnung über den Verkebr mit Opium. S. 1447. 
–4 
  
  
  
(Nr. 6601) Verordnung über den Verkehr mit Opium. Vom 15. Dezember 1918. 
Ar- Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über die Errichtung 
des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung (Demobilmachungsamt) 
vom 12. November 1918 (Reichs.Gesetzbl. S. 1304) sowie auf Grund der Ver- 
ordnung über den Erlaß von Strafbestimmungen durch das Reichsamt für die 
wirtschaftliche Demobilmachung vom 27. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1339) wird verordnet, was folgt: 
X 
Wer bei Beginn des 20. Dezember 1918 (Stichtag) Opium, Morphin und 
die anderen Opiumalkaloide sowie die Verbindungen und Jubereitungen, die solche 
Stoffe enthalten oder daraus hergestellt sind (U. B. Tinkturen, Extrakte, Gemische, 
Pulver, Tabletten und Lösungen, Dionin, Acthylmorphin, Apomorphin, Pantopon, 
Laudanon usw., Trivalin, Eumecon usw.) im Besitz oder Gewahrsam hatte, ist 
verpflichtet, bis zum 1. Januar 1919 eine Anzeige über Menge, Art und Ort 
der Aufbewahrung sowie über die etwa bis zum Tage der Anzeige eingetretenen 
Veränderungen (Besitzwechsel, Verarbeitung usw.) an den Vertrauensmann für 
Opiumverteilung bei der Kriegs-Chemikalien A. G., Berlin W 9, Köthener Str. 1—4 
zu erstatten. Bei Waren, die sich am 20. Dezember 1918 unterwegs befanden, 
ist die Anzeige von dem Empfänger zu erstatten. 
Der Meldepflicht unterliegen die Mengen, welche nachstehende Grenzen 
übersteigen: 
  
1. Opium und Opiumpulver insgesamt. 1 Kilogramm 
2. Opiumextrakte insgzesimit ... 100 Gramm 
3. Opiumtinkturen insgesent 10 Kilogramm 
Meichs-Gese. 1213. 
284 
Ausgegeben zu Verlin den 24. Dezember 1918.
	        
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