— 1461 —
14
Den Arbeitgebern und ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeiter oder
Angestellten in der Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zu den Arbeiter-
oder Angestelltenausschüssen oder in der Ubernahme oder Ausübung der Tätigkeit
als Mitglied eines solchen Ausschusses zu beschränken oder sie wegen der 1ber-
nahme oder der Art der Ausübung zu benachteiligen. Versäumung von Arbeits-
zeit infolge der Wahlen oder der Zugehörigkeit zu den Ausschüssen darf eine
Minderung der Entlohnung nicht zur Folge haben. Vertragsbestimmungen, die
diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig.
Die Vorschriften im Abs. 1 gelten entsprechend zugunsten der im & 12
dieser Verordnung bezeichneten Vertretungen von Arbeitern oder Angestellten.
Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die gegen die Bestimmungen in Abs. 1
oder 2 verstoßen, werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft
bestraft, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften härtere Strafe eintritt.
III. Abschnitt
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten
#(15
Zum Iwecke der Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten werden bis zu ander
weitiger gesetzlicher Regelung, vorbehaltlich des 9 19 dieser Verordnung, für die
Bezirke der nach dem Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst & 9 Abs. 2
und §& 10 Abs. 3) errichteten oder zugelassenen Schlichtungsausschüsse neue
Schlichtungsausschüsse am Sitze der bisherigen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften gebildet:
Die Schlichtungsausschüsse bestehen aus je zwei ständigen und je einem
unständigen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ihres Bezirkes.
Außerdem kann ein unparteiischer Vorsitzender gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen
bestellt werden.
Die ständigen Vertreter der Arbeilgeber und der Arbeitnehmer in den
alten Schlichtungsausschüssen und deren Stellvertreter treten in der gleichen
Eigenschaft in die neuen Ausschüsse ein. Für ausscheidende ständige Vertreter
und deren Stellvertreter beruft die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in
dessen Gebiet sich der Sitz des Schlichtungsausschusses befindet, andere Vertreter
und Stellvertreter, soweit möglich, auf Grund von Vorschlagslisten, die wirt-
schaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern einreichen können.
Beschließt der Schlichtungsausschuß, seine Geschäfte ohne einen unpartelischen
Vorsitzenden führen zu wollen, so wählt er einen Vorsitzenden und einen Stell-
vertreter für ihn aus dem Kreise der ständigen Vertreter der Arbeitgeber oder
der Arbeitnehmer des Ausschusses. Andernfalls wählt er einen unparteiischen
Relchs-Gesetbl. 1918. 287