Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Vorsitzenden und einen solchen Stellvertreter für ihn. Der Ausschuß kann bie 
Zuziehung eines unparteiischen Vorsitzenden auch nur für einzelne Fälle beschließen 
und hat dann einen solchen jeweils zu wählen. In allen diesen Fällen erfolgt 
die Beschlußfassung und die Wahl durch sämtliche ständigen Vertreter und, soweit 
sie verhindert sind, durch ihre Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- 
gleichheit oder sonst unzureichendem Wahlergebnis ernennt die Landeszentral- 
behörde (Abs. 3, Satz 2) einen unparteiischen Vorsitzenden und einen solchen 
Stellvertreter für ihn. 
Die nichtständigen Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer werden 
durch den unparteiischen Vorsitzenden und, wo ein solcher nicht vorhanden ist, 
auf Seite der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je durch deren ständige Ver- 
treter berufen; sie sind aus der für die Streitigkeit in Betracht kommenden Be- 
rufsgruppe zu entuchmen, soweit möglich, ebenfalls auf Grund von Vorschlags- 
listen, die wirtschaftliche Vereinigungen von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern ein- 
reichen können. 
Die Einrichtung besonderer Abteilungen (Spruchkammern) für Land= und 
Forstwirtschaft bleibt zulässig. 
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Als ständige und nichtständige Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeit- 
nehmer und deren Stellvertreter können auch weibliche Personen berufen werden. 
Im übrigen gelten für die Berufungen und deren Ablehnung sowie für die Ver- 
hältnisse, die bei Ausübung der Amtstätigkeit der Vertreter in Betracht kommen, 
die Bestimmungen in 99 3 bis 5, § 6 Abs. 1, 6&6 7 bis 9, 12 der Bekanntmachung 
vom 21. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1411) und im Artikel 1 der Bekannt- 
machung vom 13. November 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 1039) mit der Maßgabe, 
daß für die Eutscheidung über die Beschwerden nach 9 5 Abs. 3 der zuerst 
genannten Bekanntmachung und für die Festsetzung der Mahngebühr nach §# 12 
Abs. 1 Satz 3 derselben Bekanntmachung die Landeszentralbehörde (& 15 Abs. 3 
Satz 2 dieser Verordnung) zuständig ist. 
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Die Schlichtungsausschüsse haben stets in der im & 15 Abs. 2 dieser Ver- 
ordnung angegebenen Jusammensetzung und, falls ein unparteüscher Vorsitzender 
bestellt ist G 15 Abs. 4), unter dessen Leitung zu verhandeln und abzustimmen. 
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen, führt die laufenden 
Geschäfte, beraumt die Sitzungen an und leitet die Verhandlungen. 
Der unparteiische Vorsitzende hat gleiches Stimmrecht wie ein Vertreter 
der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, der aus den Kreisen dieser Vertreter gewählte 
Vorsitzende hat ein Stimmrecht nur in seiner Eigenschaft als Vertreter seiner Gruppe.
	        
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