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schusses oder der Arbeitervertretung im Sinne des & 12 dieser Verordnung ober
als Mitglieder der Arbeiterschaft oder der Angestelltenschaft beteiligt sind oder
gewesen sind, nicht mitwirken. Wird hierdurch die Abgabe eines Schiedsspruchs
unmöglich, so hat der Vorsitzende das Reichsarbeitsamt um 1llberweisung der
Angelegenheit an einen anderen Schlichtungsausschuß oder eine sonstige Schlichtungs-
stelle zu ersuchen.
Ein Schiedsspruch ist auch dann abzugeben, wenn einer der beiden Teile
nicht erscheint oder nicht verhandelt.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen-
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen
sämtlicher Vertreter der Arbeitgeber denjenigen sämtlicher Vertreter der Arbeit-
nehmer gegenüber und ist ein unpartetüscher Vorsitzender nicht vorhanden, so hat
der Vorsitzende festzustellen, daß ein Schiedsspruch nicht zustande gekommen ist.
Das gleiche gilt bei Vorhandensein eines unparteiischen Vorsitzenden, wenn dieser
sich der Stimme enthält.
# (8
Ist ein Schiedsspruch zustande gekommen, so ist er beiden Teilen mit der
Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu bestimmenden Frist darüber zu
erklären, ob sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Wird binnen der bestimmten
Frist keine Erklärung abgegeben, so gilt die Unterwerfung als abgelehnt.
Nach Ablauf der Frist hat der Schlichtungsausschuß eine tunlichst von
seinen sämtlichen Mitgliedern unterzeichnete öffentliche Bekanntmachung zu erlassen,
ie den abgegebenen Schiedsspruch und die darauf abgegebenen Erklärungen der
Parteien enthält. ·
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Ist weder eine Vereinbarung (§ 26 dieser Verordnung) noch ein Schieds-
spruch zustande gekommen, so hat dies der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses
öffentlich bekanntzumachen.
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Uber Beschwerden, welche die Geschäftsführung des Schlichtungsausschufses
oder seines Vorsitzenden betreffen, entscheidet die Landeszentralbehörde (F 15 Abs. J
Satz 2 dieser Verordnung). Diese entscheidet ferner auf Beschwerde, wenn der
Vorsitzende oder ein Mitglied des Schlichtungsausschusses wegen Besorgnis der
Befangenheit abgelehnt worden ist und der Schlichtungsausschuß der Ablehnung
keine Folge gegeben hat.
In beiden Fällen müssen bei der Entscheidung und, soweit eine Verhand-
lung stattfindet, auch bei dieser Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
in gleicher Zahl als Beisitzer mitwirken.