Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Erteilung der Genehmigung auferlegten Bedingungen hergestellt und in den Verkehr 
gebracht wird. Jede Abweichung, insbesondere in der Zusammensetzung, Bezeichnung 
oder im Preise, ist nur nach Genehmigung der Ersatzmittelstelle zulässig. 
Die Genehmigung kann außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 auch zurück- 
genommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Versagung 
der Genehmigung rechtfertigen. 
§ 6 
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Genehmigung ist nur Be- 
schwerde zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Entscheidung über 
die Beschwerde zuständig sind.  
Die Landeszeutralbehörden bestimmen das Nähere über das Verfahren vor 
den Ersatzmittel- und den Beschwerdestellen. 
§ 8  
Von sämtlichen Entscheidungen, durch die ein Ersatzlebensmittel genehmigt 
oder die Genehmigung eines solchen versagt oder zurückgenommen ist, sowie von 
sämtlichen Entscheidungen der Beschwerdestellen ist dem Kriegsernährungsamt 
unverzüglich Mitteilung zu machen.  
Haben mehrere Ersatzmittelstellen oder Beschwerdestellen über die Genehmi- 
gung eines Ersatzlebensmittels zu entscheiden und gelangen sie zu verschiedenen Ent- 
scheidungen, so hat der Reichskanzler die endgültige Entscheidung zu treffen. 
Das gleiche gilt, wenn bereits genehmigte Ersatzlebensmittel durch eine andere Ersatz- 
mittelstelle beanstandet werden und zwischen dieser und derjenigen Stelle, die das 
Ersatzlebensmittel genehmigt hat, keine Einigung erzielt wird. 
§ 9 
Bei jeder Veräußerung von Ersatzlebensmitteln an Händler oder bei der Übergabe 
an diese zum Zwecke der Veräußerung hat der Veräußerer dem Erwerber eine Be- 
scheinigung auszuhändigen, aus der ersichtlich ist, von welcher Stelle, wann, unter 
welcher Nummer und unter welchen Bedingungen das Ersatzlebensmittel genehmigt ist. 
Der Erwerber darf Ersatzlebensmittel nur gegen Aushändigung dieser Bescheini- 
gung erwerben; er hat die Bescheinigung aufzubewahren und auf Verlangen den 
Angestellten oder Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen vorzulegen. 
 § 10 
Die Angestellten und Beauftragten der Polizei und der Ersatzmittelstellen 
sind befugt, Räume, in denen Ersatzlebensmittel hergestellt werden, jederzeit, 
Räume, in denen sie verpackt, aufbewahrt, feilgehalten oder verkauft werden, 
während der Geschäftszeit zu betreten, dort Besichtigungen vorzunehmen, Geschäfts-
	        
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