Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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(Nr. 6266) Bekanntmachung, betreffend Auszahlung des Übernahmepreises für enteignete 
Bestandteile und Zubehörstücke von Grundstücken. Vom 10. März 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Der Übernahmepreis für Bestandteile und Zubehörstücke von Grund- 
stücken, die auf Grund der Verordnung über die Sicherstellung von Kriegs- 
bedarf vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) enteignet werden, kann mit 
befreiender Wirkung gegenüber Dritten, denen ein Recht an diesen Sachen zustand), 
an den Eigentümer (§ 1 Abs. 5 der Verordnung) ausgezahlt werden. 
§ 2  
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 10. März 1918. 
  
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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