Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 137 — Muster 1 
Anbaus- und Ernteflächenerhebung 6. Mai bis 1. Juni 1918 
Staat: ....................................................................  Verwaltungsbezirk:  ................................................................ 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde:  ............................................................................................................... 
(Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmannschaft usw.) 
Gemeinde: 
Gutsbezirk: 
  
 
 
 
 
Ortsliste 
Daß sämtliche zur Angabe verpflichteten Grundeigentümer und sonstige nicht grundbesitzenden Bewirt- 
schafter (Betriebsinhaber) oder deren Stellvertreter ihre Flächenanteile angegeben haben, bescheinigt 
(Ort) ...................................................................................., den  ................................................................... 1913. 
Der Gemeinde- (Guts-) Vorstand 
.................................................................................................................................. 
Anleitung zur Ausfüllung der Ortsliste 
1. Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 21. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 133) sind die Anbau- und Ernteflächen nach 
Maßgabe des umstehenden Nachweisungsmusters durch Befragen der Grundeigentümer, der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) oder 
ihrer Stellvertreter festzustellen. 
2. Die Aufnahme erstreckt sich nur auf den feldmäßigen Anbau. Gartenmäßiger Anbau von Kartoffeln, Gemüsen und 
anderen Gewächsen bleibt außer Betracht. 
3. Die Ausführung der Erhebung obliegt den Gemeindebehörden in Verbindung mit den zu diesem Zwecke ernannten Sachver- 
ständigen und Vertrauensleuten. 
4. Zur Angabe verpflichtet sind sowohl die Grundeigentümer wie die Bewirtschafter (Betriebsinhaber) der Grundstücke. Sie haben 
über die -Eigentums, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnisse, ob die Flächen als Dienstland, Deputatland oder sonstwie zur 
Nutznießung überlassen sind, sowie über die Verwendung und den Anbau der Grundstücke alle geforderten Auskünfte gewissenhaft 
 und wahrheitsgemäß zu erteilen. 
5. Die Angaben der Anbau- und Ernteflächen zu den Spalten 7 bis 50 sind von den Bewirtschaftern (Betriebsinhabern) der 
Grundstäcke oder ihren Stellvertretern zu machen, und zwar in jedem Falle zu der Ortsliste derjenigen Gemeinde, in deren 
Flurbezirk die bewirtschaftete oder bebaute Fläche belegen ist, auch wenn der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) seinen Wohnsitz 
in einer anderen Gemeinde hat.  
6. Die Erhebung erfolgt in der Zeit vom 6. Mai bis 1. Juni 1918. 
7. Die Erhebung ist so vorzubereiten, daß bis zum 1. Mai 1918 an der Hand der Grundstückskataster oder entsprechender oder ähnlicher 
Unterlagen (Grundsteuermutterrollen, Grundsteuerbücher, Einkommensnachweisungen, Besitzstandsverzeichnisse, Gütergeschosse, Flur- 
bücher u. dergl.) und durch Befragen der zur Angabe Verpflichteten die Namen der Eigentümer und Bewirtschafter (Betriebs- 
inhaber) und die Flächengröße der im Gemeindeflurbezirke belegenen Grundstücke ermittelt und in die Spalten 2 bis 6 der 
Ortsliste eingetragen sind. Die Gemeindebehörden haben darauf zu achten, daß die gesamte landwirtschaftlich benutzte Fläche 
des Gemeindeflurbezirks, insbesondere auch die im Gemeindebesitz oder in sonstigem öffentlichen Besitz stehenden landwirtschaftlich 
benutzten Flächen in die Ortsliste aufgenommen werden. 
8. Alle Flächenangaben sind in dem im Kopfe der Ortsliste bezeichneten Flächenmaß einzutragen. Andere Flächenangaben sind 
nicht zulässig. 
9. Zur Eintragung der Angaben der Bewirtschafter (Betriebsinhaber) in die Spalten 7 bis 50 sind schreib- und rechengewandte 
Personen hinzuzuziehen. Diese haben darauf zu achten, daß in jedem Falle die Summe der Flächen in den Spalten 7 bis 9 
mit der Fläche in Spalte 6 und die Summe der Flächen in den Spalten 10 bis 50 mit der Fläche in Spalte 9 übereinstimmt. 
10. Die Ortsliste ist in den Spalten 3 bis 50 aufzurechnen und abzuschließen und sodann mit der Bescheinigung des Gemeinde- 
(Guts-) Vorstands zu versehen, daß sämtliche zur Angabe Verpflichteten ihre Flächenanteile angegeben haben. Die abgeschlossene 
und bescheinigte Ortsliste ist spätestens bis zum 15. Juni 1918 an die zuständige Behörde abzuliefern. 
11. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die 
Anbau- und Ernteflächen die Grundstücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten, Messungen vorzunehmen sowie die Geschäfts- 
bücher der Bewirtschafter einzusehen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner Grundstücke 
Auskunft von Behäörden einzuholen. 
12. Wer vorsätzlich die Angaben, zu denen er nach der in Ziffer 1 angeführten Verordnung oder den zu ihrer Ausführung erlassenen 
Bestimmungen verpflichtet ist, nicht oder wissentlich unrichtig oder unvollständig macht oder wer der Vorschrift im § 7 Abs. 2 
der Verordnung zuwider das Betreten der Grundstücke oder die Einsicht in die Geschäftsbücher verweigert, wird mit Ge- 
fängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer fahrlässig die im Abs. 1 genannten Angaben nicht oder unrichtig oder unvollständig macht, wird mit Geldstrafe 
bis zu dreitausend Mark bestraft.
	        
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