— 175 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 49
Inhalt: allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zuschlags zu den im Revidierten Abgaben-
tarife für den Kaiser Wilhelm- Kanal vom 4. August 1896 vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepp-
löhnen. S. 175. — Druckfehlerberichtigung. S. 175.
(Nr. 6296) Allerhöchster Erlaß, betreffend Erhebung eines Zuschlags zu den im Revidierten
Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 4. August 1896 vor-
gesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen. Vom 1. April 1918.
Auf den Bericht vom 26. März 1918 genehmige Ich auf Grund des Gesetzes,
betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 18. Juni 1917
(Reichs-Gesetzbl. S. 553) nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats die Erhebung
eines Zuschlags von 100 vom Hundert — einhundert vom Hundert — zu den
im Revidierten Abgabentarife für den Kaiser Wilhelm-Kanal vom 4. August 1896
(Reichs-Gesetzbl. S. 681 ff.) vorgesehenen Kanalabgaben und Schlepplöhnen. Die
Erhebung des Zuschlags beginnt mit dem 1. Mai 1918 und erfolgt bis auf
weiteres.
Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Großes Hauptquartier, den 1. April 1918.
Wilhelm
Freiherr von Stein
An den Reichskanzler
Druchfehlerberichtigung
In der Verordnung Nr. 6293, betreffend Änderung der Verordnung über
die Tagegelder, die Fuhrkosten und bie Umzugskosten der Reichsbeamten, vom
31. März 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 169) muß es auf Seite 170 im Eingang des
§ 2 statt „Im Abs. 3 des § 17 heißen „Im Abs. 3 des § 3".
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1918. 51
Ausgegeben zu Berlin den 8. April 1918.