— 181 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 51
Inhalt: Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. S. 181. — Bekannt-
machung über den Kleinhandel mit Garn. S. 181. — Bekanntmachung über die Einwirkung kriegs-
wirtschaftlicher Maßnahmen auf Reallasten, Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. S. 188.
(Nr. 6298) Bekanntmachung über eine einmalige Sonderzuteilung von K. A.-Seife. Vom
9. April 1918.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Seife, Seifen-
pulver und anderen fetthaltigen Waschmitteln vom 18. April 1916 (Reichs-
Gesetzbl. S. 307) wird folgendes bestimmt:
Über die im § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung, betreffend Ausführungs-
bestimmungen zur Verordnung über den Verkehr mit Seife, Seifenpulver und
anderen fetthaltigen Waschmitteln, vom 21. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 546)
vorgesehene Menge Feinseife hinaus dürfen während der Monate April oder
Mai 1918 einmal 50 Gramm K. A.-Seife gegen Vorlage der Seifenkarte ab-
gegeben werden.
Der Veräußerer ist verpflichtet, die Abgabe auf dem Stamme der Seifen-
karte unter Angabe des Datums mit Tinte oder Farbstempel zu vermerken.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes
werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehnhundert Mark bestraft.
Berlin, den 9. April 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Freiherr von Stein
(Nr. 6299) Bekanntmachung über den Kleinhandel mit Garn. Vom 10. April 1918.
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 499) hat der Bundesrat die nachstehenden
Bestimmungen für den Kleinhandel mit Garn beschlossen:
Reichs-Gesetzbl. 1918. 53
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1918.