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der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles Befreiung von jeder
militärischen Anforderung, Leistung oder Einquartierung genießen.
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die den bezeichneten Konsularbeamten
im Lande ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es sei denn, daß die darauf
befindlichen Gebäude zum Zwecke des Konsulardienstes benutzt werden oder den
Beamten als Wohnung dienen.
Ferner sollen diese Beamten von allen direkten Personal-, Mobiliar- und
Luxussteuern befreit sein, mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden
des öffentlichen Rechtes erhoben werden.
Artikel 7
Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1, 2 finden auch auf Generalkonsuln,
Konsuln und Vizekonsuln, die nicht Berufsbeamte sind, Anwendung, sofern sie
dem Teile angehören, der sie ernannt hat; doch sind diese Beamten, soweit sie
ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben, denselben militärischen Anforde-
rungen, Leistungen und Einquartierungen unterworfen wie die Landesangehörigen.
Artikel 8
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind in
Ansehung ihrer amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amts-
sitzes nicht unterworfen.
Artikel 9
Gegen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten darf die
Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung
noch als Sicherungsmaßregel angewendet werden.