Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 200 — 
der sie ernannt hat, sollen im Gebiete des anderen Teiles Befreiung von jeder 
militärischen Anforderung, Leistung oder Einquartierung genießen. 
Die Befreiung erstreckt sich nicht auf die den bezeichneten Konsularbeamten 
im Lande ihres Amtssitzes gehörenden Grundstücke, es sei denn, daß die darauf 
befindlichen Gebäude zum Zwecke des Konsulardienstes benutzt werden oder den 
Beamten als Wohnung dienen. 
Ferner sollen diese Beamten von allen direkten Personal-, Mobiliar- und 
Luxussteuern befreit sein, mögen solche vom Staate oder von anderen Verbänden 
des öffentlichen Rechtes erhoben werden. 
Artikel 7 
Die Bestimmungen des Artikel 6 Abs. 1, 2 finden auch auf Generalkonsuln, 
Konsuln und Vizekonsuln, die nicht Berufsbeamte sind, Anwendung, sofern sie 
dem Teile angehören, der sie ernannt hat; doch sind diese Beamten, soweit sie 
ein Handelsgeschäft oder ein Gewerbe betreiben, denselben militärischen Anforde- 
rungen, Leistungen und Einquartierungen unterworfen wie die Landesangehörigen. 
Artikel 8 
Die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten sind in 
Ansehung ihrer amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amts- 
sitzes nicht unterworfen. 
Artikel 9 
Gegen Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten darf die 
Personalhaft in Zivil- oder Handelssachen weder als Mittel der Zwangsvollstreckung 
noch als Sicherungsmaßregel angewendet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.