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Die von der Ortsbehörde in den Fällen des Abs. 2 getroffenen Maß-
nahmen sind aufzuheben, sobald der Konsularbeamte den Bestimmungen des Abs. 1
nachträglich entsprochen hat.
§ 4
Die von dem Konsularbeamten eingeleitete Vormundschaft erstreckt sich
ohne weiteres auf die Person und auf das gesamte bewegliche Vermögen des
Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen.
§ 5
Besitzt der Minderjährige oder Geschäftsunfähige unbewegliches Vermögen
in dem Lande, wo der Konsularbeamte seinen Amtssitz hat, so soll der Beamte
die Person, die er für die im § 4 bezeichneten Angelegenheiten zum Vormund
bestellen will, der zuständigen Ortsbehörde benennen, damit sich diese über Ruf
und Eignung der Person äußern kann. Bestehen gegen den Benannten keine be-
gründeten Bedenken oder äußert sich die Ortsbehörde nicht binnen zwei Monaten,
so kann er vom Konsularbeamten unverzüglich zum Vormund bestellt werden.
Für die Verwaltung des unbeweglichen Vermögens erteilt die Ortsbehörde
dem bestellten Vormund die Bestätigung; dieser hat bei der Verwaltung die
Landesgesetze zu beobachten.
§ 6
Während der zur Einleitung der Vormundschaft erforderlichen Frist kann
der Konsularbeamte in Ansehung der Person und des beweglichen Vermögens
des Minderjährigen oder Geschäftsunfähigen die Obliegenheiten eines Vormundes
vorläufig selbst wahrnehmen.
Für das unbewegliche Vermögen kann die Ortsbehörde im Benehmen mit
dem Konsularbeamten einen vorläufigen Verwalter bestellen.