Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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In gleicher Weise hat der Konsularbeamte die Ortsbehörden zu benach- 
richtigen, wenn er von dem Todesfall Kenntnis erhält. 
§ 2 
Der Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul oder Konsularagent des Landes des 
Verstorbenen hat das Recht, gemäß den Vorschriften seines Landes von Amts 
wegen oder auf Antrag der Beteiligten die Nachlaßgegenstände unter Siegel zu 
legen, nachdem er davon die zuständigen Ortsbehörden rechtzeitig unterrichtet hat. 
Diesen Behörden steht das Recht zu, bei der Anlage der Siegel zugegen zu sein 
und ihre Siegel gleichfalls anzulegen; haben sie sich nicht rechtzeitig eingefunden, 
so können sie den Siegeln des Konsularbeamten ihre eigenen Siegel beifügen. 
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Ortsbehörden 
nicht abgenommen werden. Sollten sich die Ortsbehörden auf eine mindestens 
48 Stunden vorher von dem Konsularbeamten an sie ergangene Einladung nicht 
eingefunden haben, so kann der Konsularbeamte allein zur Abnahme der Siegel 
schreiten. Hierauf soll er ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufnehmen und 
zwar in Gegenwart der Ortsbehörden, wenn diese infolge der erwähnten Ein- 
ladung anwesend sind. Die Ortsbehörden sollen das in ihrer Gegenwart auf- 
genommene Protokoll mitzeichnen; sie sind aber nicht befugt, für ihre amtliche 
Mitwirkung Kosten oder Gebühren irgendwelcher Art zu beanspruchen. Haben 
sich die Ortsbehörden auf die Einladung nicht eingefunden, so hat der Konsular 
beamte ihnen eine beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses zu übersenden. 
§ 3 
Erheben Angehörige des Landes, in dem der Konsularbeamte seinen Amts- 
sitz hat, Ansprüche auf den Nachlaß, die auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen,
	        
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