Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Wortlaut der zur Anwendung kommenden strafgesetzlichen Vorschriften nicht an- 
gegeben ist, beglaubigte Abschrift dieser Vorschriften beizufügen. Ist die Identität 
der Person zweifelhaft, so sind Nachweise dafür zu erbringen. 
Die beizubringenden Schriftstücke sind in der durch die Gesetze des er- 
suchenden Teiles vorgeschriebenen Form auszufertigen. Sie müssen, vorbehaltlich 
anderweitiger Übereinkunft, diplomatisch beglaubigt und von einer diplomatisch 
oder durch einen vereidigten Übersetzer des ersuchten Teiles beglaubigten Über- 
setzung in die Sprache dieses Teiles begleitet sein. 
Artikel 6 
Nach Stellung des Auslieferungsantrags sind, sofern die Auslieferung nicht 
von vornherein unstatthaft erscheint, die zu ihrer Sicherung erforderlichen Maß- 
nahmen unverzüglich zu treffen. Der Festgenommene ist bis zur Entscheidung 
über den Antrag und bei Bewilligung der Auslieferung bis zu deren Voll- 
ziehung festzuhalten, sofern der Antrag nicht auf diplomatischem Wege zurück- 
genommen wird.  
Bedarf es zur Ermittelung einer festzunehmenden Person der Beschlag- 
nahme von Postsendungen oder Telegrammen oder einer Auskunft über ihre Be- 
förderung oder ihren Inhalt, so sind die nach den Gesetzen des ersuchten Teiles 
hierzu erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen zu treffen. 
Artikel 7 
Die Person, deren Auslieferung beantragt werden soll, ist vor Stellung 
des Auslieferungsantrags vorläufig festzunehmen, wenn solches beantragt wird
	        
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