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Gebiet des anderen Teiles innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Wieder-
erlangung seiner Freiheit nicht verlassen hat oder wenn er, nachdem er es verlassen
hatte, dahin zurückkehrt oder von neuem dahin ausgeliefert wird, oder wenn er
vor seiner ersten Auslieferung den zuständigen Behörden des ersuchten Teiles
gegenüber erklärt hat, daß er unter Verzicht auf die Förmlichkeiten des Aus-
lieferungsverfahrens in seine Auslieferung einwillige, und der ersuchte Teil dem
ersuchenden Teile hiervon Mitteilung macht.
Artikel 18
Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung und des Unterhalts der Person,
deren Auslieferung oder vorläufige Festnahme beantragt ist, und der Beförderung
des Auszuliefernden nach dem für seine Übernahme bestimmten Grenzort eines
dritten Staates oder bis zur Einschiffung sind von dem ersuchten Teile zu tragen.
Das Gleiche gilt für die Kosten der Beschlagnahme und der Aufbewahrung der
bei der Festnahme in Beschlag zu nehmenden und der Besörderung der mit dem
Ausgelieferten auszuhändigenden Sachen.
Bei einer Durchlieferung sowie bei einer einstweiligen Auslieferung und
der sich daran anschließenden Rücklieferung sind die Kosten der Festhaltung, des
Unterhalts und der Beförderung der Person sowie der Beförderung der mit ihr
auszuhändigenden Sachen von dem ersuchenden Teile zu erstatten.
Zweiter Abschnitt
Weitere gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen
Artikel 19
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Ersuchen in
Strafsachen aller Art, mögen sie bei Gerichts- oder Verwaltungsbehörden mit