Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1884. (50)

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Nennwerthe  zu  bewirken,  mit  Vorsetzung  einer  Hypothekennummer  an  der  betreffenden
Stelle  besonders  eingetragen  wird.
Dresden,  den  17.  October  1884.

Minifterium  der  Juftiz.
v.  Abeken.

Herrmann.

 

Nr.  72.  Bekanntmachung,
das  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich  Sachsen  betreffend;
vom  16.  October  1884.

Uner  Hinweisung  auf  das  Gesetz,  die  Bekanntmachung  von  Gesetzen  und  Verordnungen
betreffend,  vom  1.  Mai  dieses  Jahres  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  134)  wird  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  das  Gesetz-und  Verordnungsblatt  für  das  Königreich
Sachsen  vom  1.  Januar  1885  ab  zu  dem  Preise  von  zwei  Mark  für  ein  Exemplar
eines  vollständigen  Jahrganges  im  Wege  des  Abonnements  zu  beziehen  ist.

Das  Abonnement  findet  nicht  mehr  bei  der  Redaction  des  genannten  Blattes  statt,
sondern  ist  durch  Vermittelung  der  Kaiserlichen  Postanstalten,  in  Dresden  auch  direct
bei  der  mit  dem  Verlage  betrauten  Königlichen  Hofbuchdruckerei  von  C.  C.  Meinhold
&  Söhne  zu  bewirken.

Das  Abonnement  kann  zu  jeder  Zeit  erfolgen,  im  Interesse  der  rechtzeitigen  Lieferung
des  Blattes  aber  empfiehlt  es  sich,  dasselbe

spätestens  bis  zum  1.  December
vor  dem  Beginn  des  Abonnementsjahres  anzumelden.

Complete  Exemplare  abgeschlossener  Jahrgänge,  sowie  einzelne  Stücke  davon  oder
vom  laufenden  Jahrgange  sind  bei  der  erwähnten  Verlagshandlung  zum  Preise  von  fünf
Pfennigen  pro  Bogen  zu  erlangen.

Das  Zutragen  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  erfolgt,  sofern  dessen  Abholung
nicht  vorbehalten  wird,  durch  die  Kaiserlichen  Postanstalten  gegen  Entrichtung  eines
jährlichen  Bestellgeldes  von  60  Pfennigen  für  ein  Exemplar.

Dresden,  den  16.  October  1884.

Gesammtministerium.

v.  Fabrice.
Meister.

 

Letzte  Absendung:  am  25.  October  1884.