Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich 
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese 
vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetzgebung 
zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu. 
Artikel 9 
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete 
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 5 aus- 
gewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden Teiles 
jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen. 
Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht 
Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind. 
Mit dem Ausgewiesenen sind die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden 
und von ihm nach den Gesetzen seines Landes zu unterhaltenden Familien- 
angehörigen auch dann zu übernehmen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder 
angehören noch früher angehört haben, aber nicht Angehörige des anderen Teiles 
oder eines dritten Staates geworden sind. 
Artikel 10 
Eine zwangsweise Abschiebung ausgewiesener Personen nach dem Gebiete 
des anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens erfolgen, 
das auf dem diplomatischen Wege zu erledigen ist.
	        
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