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Für den Fall, daß der Hilfsbedürftige selbst oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatze der Kosten imstande sind, bleiben die Ansprüche an diese
vorbehalten. Auch sichern sich die beiden Teile die nach der Landesgesetzgebung
zulässige Hilfe zur Geltendmachung dieser Ansprüche zu.
Artikel 9
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete
des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten und gemäß Artikel 5 aus-
gewiesen werden, sind mit ihrer Familie auf Verlangen des ausweisenden Teiles
jederzeit in ihr Heimatland wieder zu übernehmen.
Das Gleiche gilt für frühere Angehörige jedes Teiles, solange sie nicht
Angehörige des anderen Teiles oder eines dritten Staates geworden sind.
Mit dem Ausgewiesenen sind die in seiner häuslichen Gemeinschaft lebenden
und von ihm nach den Gesetzen seines Landes zu unterhaltenden Familien-
angehörigen auch dann zu übernehmen, wenn sie dem übernehmenden Teile weder
angehören noch früher angehört haben, aber nicht Angehörige des anderen Teiles
oder eines dritten Staates geworden sind.
Artikel 10
Eine zwangsweise Abschiebung ausgewiesener Personen nach dem Gebiete
des anderen Teiles darf nur auf Grund eines Übernahmeverfahrens erfolgen,
das auf dem diplomatischen Wege zu erledigen ist.