— 320 —
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden zu wenden
und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch einen beglaubigten Auszug aus
der Stammrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren Übergabe verlangt wird,
zur Besatzung des Schiffes gehört.
Die festgenommenen Fahnenflüchtigen sollen auf Antrag des Konsular-
beamten von den Ortsbehörden in geeigneten Räumen in Gewahrsam gehalten
werden. Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf den Tag der Fest-
nahme folgenden Monate keine Gelegenheit, die Fahnenflüchtigen an Bord oder nach
dem Flaggenstaat zu senden, so werden sie freigelassen und dürfen aus demselben
Grunde nicht wieder festgenommen werden.
Artikel 4
Militärische Ausrüstungsgegenstände, die der beanspruchte Fahnenflüchtige
mitgenommen hat, sind unter allen Umständen unverzüglich zurückzugeben.
Artikel 5
Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung, des Unterhalts und der Be-
förderung der beanspruchten Person sowie die Kosten der Beschlagnahme, der
Aufbewahrung und der Beförderung der auszuantwortenden Sachen sind von
dem ersuchenden Teile zu tragen. Fällt jedoch die Zuführung wegen Wehrflucht
oder Fahnenflucht mit einer auf Grund des Auslieferungsvertrags stattfindenden
Auslieferung, Durchlieferung oder einstweiligen Auslieferung mit nachfolgender
Rücklieferung des Zuzuführenden zusammen, so regeln sich die Kosten der Beförde-
rung von Personen und Sachen gemäß Artikel 18 des Auslieferungsvertrags.