Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Artikel 5 
In einem deutschen Schutzgebiet, für das ein osmanischer Konsul nicht 
zuständig ist, können Anträge auf vorläufige Festnahme von der Kaiserlich- 
Osmanischen Regierung auch unmittelbar bei dem Gouverneur des Schutzgebiets 
gestellt werden. Von einem solchen Antrag ist indes der Kaiserlich Deutschen 
Regierung unverzüglich Mitteilung zu machen. 
Artikel 6 
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald 
als möglich in Berlin ausgetauscht werden. 
Artikel 7 
Der Vertrag tritt zugleich mit dem Hauptvertrag in Kraft er bleibt so 
lange in Geltung wie dieser Vertrag, tritt also mit ihm außer Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet 
und mit ihren Siegeln versehen. 
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 11. Januar 1917. 
(L. S.) Kriege 
(L. S.) Wedding 
(L. S.) I. Hakky 
(L. S.) Ahmed Réchid 
 
	        
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