Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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führung des Konsularvertrags. zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen 
Reiche vom 11. Januar 1917 sowie des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche 
und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung des Konsularvertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete vom selben Tage dienen. 
Für solche Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die dafür 
maßgebenden Vorschriften des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213). Doch ist der Konsul nicht befugt, Ordnungs- 
strafen gegen Ausländer zu verhängen oder solche Strafen gegen Deutsche zu voll- 
strecken; auch kann er die Kosten des Verfahrens nur gemäß § 10 des Konsulats- 
gebührengesetzes vom 17. Mai 1910 (Reichs. Gesetzbl. S. 847) beitreiben. 
§ 3 
Die im Artikel 18 § 2 des Konsularvertrags vorgesehene Benachrichtigung des 
deutschen Konsuls durch die osmanische Ortsbehörde ist als Entmündigungsantrag im 
Sinne des § 646 Abs. 2, § 680 Abs. 2 der deutschen Zivilprozeßordnung anzusehen 
und durch den Konsul dem zuständigen deutschen Amtsgericht oder dem zuständigen 
Gerichte des deutschen Schutzgebiets mitzuteilen. · 
In solchen Fällen tritt für das weitere Verfahren die Staatsanwaltschaft an 
die Stelle der osmanischen Behörde. Die Mitteilung gemäß § 657 der Zivilprozeß- 
ordnung erfolgt durch Übersendung der Ausfertigung eines begründeten Beschlusses an 
den Konsul. 
§ 4 
Die Vorschriften des Gesetzes vom 5. April 1909 zur Ausführung des Ab- 
kommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 430) 
finden bei der Ausführung des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem 
Osmanischen Reiche über Rechtsschutz und gegenseitige Rechtshilfe in bürgerlichen An- 
gelegenheiten vom 11. Januar 1917 sowie des Vertrags zwischen dem Deutschen 
Reiche und dem Osmanischen Reiche über die Anwendung dieses Vertrags auf die 
deutschen Schutzgebiete vom selben Tage entsprechende Anwendung. 
§ 5 
Auf die nach Anordnung des Reichskanzlers dem deutschen Schutze in der 
Türkei unterstellten Ausländer (Schutzgenossen) finden die Vorschriften des § 2 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß diese Schutzgenossen als Deutsche gelten; 
die Vorschrift des § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bleibt 
unberührt.
	        
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