— 359 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 56
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. S. 359. — Bekanntmachung
über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben.
S. 35. — Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-
Lothringen. S. 360.
Das Reichs-Gesetzblatt Nr. 55 (S. 191—358), enthaltend die Rechts-
verträge mit der Türkei, wird wegen umfangreicher Drucklegung erst in
etwa 3 Wochen erscheinen.
(Nr. 6317) Verordnung über Höchstpreise für gedarrte Zichorienwurzeln. Vom 20. April 1918.
11. November 1915
Auf Grund der Verordnung über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.750) / 4. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 233)
wird der im § 6 der Bekanntmachung über Zichorienwurzeln
vom 6. April 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 254) festgesetzte Übernahmehöchstpreis für
gedarrte Zichorienwurzeln aus der Ernte des Jahres 1918 auf sechzig Mark für
100 Kilogramm festgesetzt.
Berlin, den 20. April 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
In Vertretung
von Braun
(Nr. 6318) Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ausprüchen von Personen, die
im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 25. April 1918.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Reichs-Gesetzbl. 1918. 78
Ausgegeben zu Berlin den 25. April 1918.