Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

– 3669 
Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der 
Bedarfsverbände. Der Gesamtanteil der Bedarfsverbände wird durch den Staats- 
sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt. 
§ 2 
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsernährungs- 
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung 
der Ernteflächenerhebung verteilt. 
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens haben die 
Landeszentralbehörden die Unterverteilung auf die gemäß § 10 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten 
Lieferungsverbände, innerhalb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung 
auf die Gemeinden und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke 
diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Lieferungs- 
verbände konnen die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vor- 
nehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung der bis zum 31. August 1918 
aufzubringenden Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918 
durchgeführt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1 650 000 Tonnen 
muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein. 
§ 3 
Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf die Aufbringung und Ab- 
lieferung des Heues entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen 
sowie der zugelassenen Vergütungen an Lieferungsverbände und Gemeinden und 
der Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung. 
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat die 
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei- 
zuführen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde. 
§ 4 
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des 
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf- 
bringung und Ablieferung des Heues treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen 
mit der Heeresverwaltung, welcher Teil des Lieferungssolls zur Deckung des 
eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaate verwendet werden darf, welcher Teil an 
die Heeresverwaltung und welcher an Bedarfsverbände anderer Bundesstaaten 
abzuliefern ist. 
§ 5 
Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere 
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen 
sind Behörden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.