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Die zu liefernden Mengen dienen zur Versorgung des Heeres und der
Bedarfsverbände. Der Gesamtanteil der Bedarfsverbände wird durch den Staats-
sekretär des Kriegsernährungsamts bestimmt.
§ 2
Die zu liefernden Mengen werden vom Staatssekretär des Kriegsernährungs-
amts auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen unter Zugrundelegung
der Ernteflächenerhebung verteilt.
Innerhalb der einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens haben die
Landeszentralbehörden die Unterverteilung auf die gemäß § 10 des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten
Lieferungsverbände, innerhalb der Lieferungsverbände diese die Unterverteilung
auf die Gemeinden und Gutsbezirke, innerhalb der Gemeinden und Gutsbezirke
diese die Unterverteilung auf die einzelnen Erzeuger vorzunehmen. Die Lieferungs-
verbände konnen die Unterverteilung auf die Erzeuger auch unmittelbar vor-
nehmen. Zunächst erfolgt die Unterverteilung der bis zum 31. August 1918
aufzubringenden Menge von 700 000 Tonnen. Diese muß bis zum 1. Juni 1918
durchgeführt sein. Die Unterverteilung der Restmenge von 1 650 000 Tonnen
muß bis zum 1. September 1918 vorgenommen sein.
§ 3
Die Vorschriften der §§ 6, 7 des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) finden auf die Aufbringung und Ab-
lieferung des Heues entsprechende Anwendung. Die Festsetzung von Höchstpreisen
sowie der zugelassenen Vergütungen an Lieferungsverbände und Gemeinden und
der Handelszuschläge erfolgt durch besondere Verordnung.
Bei Weigerung oder Säumnis des zur Lieferung Verpflichteten hat die
zuständige Behörde die Leistung zwangsweise auf Kosten des Verpflichteten herbei-
zuführen. Die Landeszentralbehörden bestimmen die zuständige Behörde.
§ 4
Die Reichsfuttermittelstelle kann mit Zustimmung des Staatssekretärs des
Kriegsernährungsamts allgemeine Anordnungen über das Verfahren bei Auf-
bringung und Ablieferung des Heues treffen. Sie bestimmt im Einvernehmen
mit der Heeresverwaltung, welcher Teil des Lieferungssolls zur Deckung des
eigenen Bedarfs in jedem Bundesstaate verwendet werden darf, welcher Teil an
die Heeresverwaltung und welcher an Bedarfsverbände anderer Bundesstaaten
abzuliefern ist.
§ 5
Die Landeszentralbehörden haben für die Aufbringung des Heues besondere
den Lieferungsverbänden übergeordnete Stellen einzurichten. Die besonderen Stellen
sind Behörden.