— 371 — Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1918
Nr. 61
Inhalt: Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. S. 371. — Be-
kanntmachung der neuen Fassung der Verordnung über den Handel mit Gänsen. S. 372. —
Ansführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnurg über die Beurkundung von Geburts-
und Sterbefällen Deutscher im Ausland vom 18. Januar 1917. S. 377.
(Nr. 6325) Verordnung zur Abänderung der Verordnung über den Handel mit Gänsen.
Vom 2. Mai 1918.
A. Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks-
ernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 400) / 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823)
wird bestimmt:
Artikel 1
Die Verordnung über den Handel mit Gänsen vom 3. Juli 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 581) wird, wie folgt, geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
Lebende Gänse dürfen nur nach Stückzahl verkauft werden. Der Preis
für lebende Gänse aus dem Jahre 1918 oder früheren Jahren darf beim Ver-
kaufe durch den Züchter oder Mäster folgende Beträge für das Stück nicht übersteigen,
wenn die Lieferung erfolgt:
im Mai 1918 ................................... 12 Mark
" Juni 1918 ................................... 14 "
" Juli 1918. ................................... 16. "
" August 1918 ................................. 17 "
nach dem 31. August 1918 ..... 19 "
Die Preise gelten ab Stall des Züchters oder Mästers. Sie sind auch
für Verkäufe maßgebend, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen
sind, soweit noch nicht geliefert ist.
Beim Weiterverkaufe darf den Preisen ein Betrag bis zu 3 Mark zugeschlagen
werden. Dieser Zuschlag umfaßt Kommissions-, Vermittlungs- und ähnliche Ge-
bühren sowie sämtliche Aufwendungen einschließlich der Beförderungskosten.
Reichs-Gesetzbl. 1918 83
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1918.