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§ 15
Neben der Strafe kann in den Fällen der §§ 1. 4.5 auf Einziehung der
Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne
Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 16
Neben Gefängnis kann in den Fällen des § 1 Abs. 1 und des § 4 Abs. 1
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. In den Fällen des
§ 5 ist neben Zuchthaus auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen.
§ 17
Neben der Strafe kann in den Fällen der §§ 1, 4 angeordnet werden,
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist.
In den Fällen des § 5 ist dies anzuordnen.
Die Art der Bekanntmachung wird im Urteil bestimmt; die Bekanntmachung
kann auch durch Anschlag in dem Geschäftsraum erfolgen, in dem die strafbare
Handlung begangen ist. ·
§ 18
Die Vorschriften der § 7, 15 bis 17 sind auch dann anzuwenden, wenn
die Strafe gemäß § 73 des Strafgesetzbuchs auf Grund eines anderen Gesetzes
zu bestimmen ist.
§ 19
Auf Lieferungen nach dem Ausland finden die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung und die Bestimmungen über Höchstpreise keine Anwendung.
§ 20
Der Reichskanzler oder die von ihm bestimmte Stelle kann für Gegenstände
des täglichen Bedarfs und des Kriegsbedarfs, die aus dem Ausland eingeführt
werden, Ausnahmen von den Hochstpreisen und von den Vorschriften im § 1
Nr. 1, 2 über die Bemessung von Preisen und Vergütungen zulassen.
§ 21
Die Verordnung tritt am 1. Juni 1918 in Kraft.
Mit diesem Tage treten außer Kraft:
1. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreise, vom 4. August 1911 /
17. Dezember 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 1914 S. 339, 516; 1916 S. 183))
2. § 5 der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli
1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1916
(Reichs-Gesetzbl. 1915 S. 467; 1916 S. 183);