Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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amtlichen Handelsvertretungen zu benennen sind. Die Landeszentralbehörden 
bestimmen auch das Nähere über das Verfahren. 
§ 5 
Örtlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt- 
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt- 
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der 
Handel betrieben wird, die zuständige Stelle. 
§ 6 
Wer nach § 1 seinen Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, 
Karton und Pappe nicht fortsetzen darf, darf die davon betroffenen Waren nicht 
mehr verkaufen oder sonstwie weitergeben. Er hat seine Bestände an solchen 
Waren binnen 48 Stunden nach Menge und Art sowie unter Beifügung von 
Mustern der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe in Berlin 
mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Die Kriegswirtschaftsstelle hat die 
Waren auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist die Erlaubnis 
zum Handel nachgesucht, so ist mit der Verwertung nach Möglichkeit bis zur 
Entscheidung über das Gesuch zu warten. Über Streitigkeiten, die sich aus der 
Verwertung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde be- 
stimmte Stelle. 
Andere Personen, die zum Handel mit unbedrucktem und unbeschriebenem 
Papier, Karton und Pappe nicht befugt sind und mehr als fünfundzwanzig 
Kilogramm von einer dieser Waren besitzen, dürfen diese Waren in unbedrucktem 
und unbeschriebenem Zustand ohne Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für 
das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht verkaufen oder sonstwie weitergeben. 
§ 7 
Das Eigentum an unbedrucktem und unbeschriebenem Papier, Karton und 
Pappe kann durch schriftliche Anordnung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche 
Zeitungsgewerbe auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Stelle übertragen 
werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Eigentümer oder 
dem Gewahrsamsinhaber zugeht. Die Kriegswirtschaftsstelle hat für die über- 
nommenen Waren einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen. Erfolgt keine 
Einigung, so entscheidet über den Übernahmepreis endgültig das Reichsschieds- 
gericht für Kriegswirtschaft. Über andere Streitigkeiten, die sich aus der Eigen- 
tumsübertragung ergeben, entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde 
bestimmte Stelle.  
§ 8 
Die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe ist befugt, 
unbedrucktes und unbeschriebenes Papier, Karton und Pappe zu beschlagnahmen. 
Die Beschlagnahme erfolgt durch Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände 
  
 
	        
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