Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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im Besitze hat. Sie tritt mit dem Zugehen der Mitteilung in Kraft. Die Be- 
schlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den 
von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe 
erfolgen. 
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände zu 
verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung, 
wenn die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe dem von der 
Beschlagnahme Betroffenen nicht binnen vier Wochen eine Anordnung über die 
Eigentumsübertragung gemäß § 7 zugehen läßt. 
§ 9 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend 
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, 
1. wer entgegen den Vorschriften des § 1 mit unbedrucktem und unbe- 
schriebenem Papier, Karton und Pappe Handel treibt, 
2. wer entgegen den Vorschriften des § 6 Bestände an unbedrucktem und 
unbeschriebenem Papier, Karton und Pappe verkauft oder sonstwie weiter- 
gibt, oder wer die vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig 
oder wissentlich falsch erstattet,  
3. wer unbefugt einen nach § 8 beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, 
beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes 
Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt, 
4. wer der durch § 8 auferlegten Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen- 
stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Waren erkannt werden, auf die 
sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht.  
§ 10 Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Gleich- 
zeitig tritt der § 9 der Bekanntmachung über Papier, Karton und Pappe vom 
20. September 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 841) außer Kraft. 
Berlin, den 17. Mai 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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