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Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918
Übersicht über die Abschnitte
I. Beschlagnahme (§§ 1—13)
II. Reichsgetreidestelle (§§ 14—20)
III. Bewirtschaftung der Vorräte (§§ 21— 42)
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen (§§ 21—31)
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände (§§ 32—36)
3. Aufgaben der Gemeinden (§§ 37—42)
IV. Enteignung (§§ 43—48) 1
V. Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten
Erzeugnissen (§§ 49—50) ·
VI. Verbrauchsregelung (§§ 57—0)
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 57—62)
2. Besondere Vorschriften. für Selbstversorger (§§ 63 —65)
3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§ 66—70)
VII. Ausführungsvorschriften (§§·71—74)
VIII. Übergangsvorschriften (§§ 75—78)
IX. Schluß- und Strafvorschriften (§§ 79—83)
I. Beschlagnahme
§ 1
Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten
gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband
beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind:
Roggen,
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn,
Gerste,
Hafer,
Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz),
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken),
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen,
Linsen,
Wicken,
Lupinen,
Buchweizen,
Hirse.
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den
beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß,
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