Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Reichsgetreideordnung für die Ernte 1918 
Übersicht über die Abschnitte 
I.  Beschlagnahme (§§ 1—13) 
II.  Reichsgetreidestelle (§§ 14—20) 
III. Bewirtschaftung der Vorräte (§§ 21— 42) 
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen (§§ 21—31) 
2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände (§§ 32—36) 
3. Aufgaben der Gemeinden (§§ 37—42) 
IV.  Enteignung (§§ 43—48) 1 
V.   Verarbeitung der Früchte und Verkehr mit den daraus hergestellten 
Erzeugnissen (§§ 49—50) · 
VI. Verbrauchsregelung (§§ 57—0) 
1. Allgemeine Vorschriften (§§ 57—62) 
2. Besondere Vorschriften. für Selbstversorger (§§ 63 —65) 
3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§ 66—70) 
VII.  Ausführungsvorschriften (§§·71—74) 
VIII. Übergangsvorschriften (§§ 75—78) 
IX. Schluß- und Strafvorschriften (§§ 79—83) 
I. Beschlagnahme 
§ 1 
Folgende im Reiche angebauten Früchte, allein oder mit anderen Früchten 
gemengt, werden mit der Trennung vom Boden für den Kommunalverband 
beschlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen sind: 
Roggen, 
Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn, 
Gerste, 
Hafer, 
Mais (Welschkorn, türkischer Weizen, Kukuruz), 
Erbsen, einschließlich Futtererbsen aller Art (Peluschken), 
Bohnen, einschließlich Ackerbohnen, 
Linsen, 
Wicken, 
Lupinen, 
Buchweizen, 
Hirse. 
Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus den 
beschlagnahmten Früchten hergestellten Erzeugnisse, wie Mehl, Schrot, Grieß, 
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