Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 27 
Der Kommunalverband hat, unbeschadet des § 67 Abs. 1 und des § 73 
Abs. 2, auf Erfordern der Reichsgetreidestelle Auskunft zu erteilen und ihren An- 
weisungen Folge zu leisten. Er hat insbesondere nach diesen Anweisungen die Ab- 
lieferung zu fördern, die Tätigkeit der Kommissionäre der Reichsgetreidestelle zu 
überwachen und die Kommissionäre beim Erwerbe der Früchte zu unterstützen. 
§ 28 
Der Kommunalverband hat der Reichsgetreidestelle nach einem von ihr fest- 
gestellten Vordruck monatlich die Zu- und Abgänge an Saatgut anzuzeigen. Er 
hat ferner alle außergewöhnlichen Veränderungen an den Vorräten sofort nach 
Eintritt der Veränderung anzuzeigen. 
Der Kommunalverband hat von den ihm nach § 7 zugegangenen Anzeigen 
fofort der Reichsgetreidestelle Mitteilung zu machen. 
§ 29 
Die Reichsgetreidestelle bestellt für den Bezirk jedes nirht selbstliefernden 
Kommunalverbandes (§ 33) einen oder mehrere vom Kommunalverbande vorzu- 
schlagende Kommissionäre, durch die der Erwerb der Früchte erfolgt. Die Anzahl 
der Kommissionäre bestimmt die Reichsgetreidestelle nach Anhörung des Kommunal- 
verbandes. Falls das Vertragsverhältnis mit einem Kommissionär endet, hat 
die Reichsgetreidestelle dem Kommunalverbande Gelegenheit zu geben, einen anderen 
Kommissionär vorzuschlagen. 
Bei der Auswahl der Kommissionäre ist der Handel, der im Kommunal- 
verbande schon im Frieden tätig war, tunlichst zu berücksichtigen. Als Kom- 
missionäre können nur Händler und Genossenschaften bestellt werden, die schon 
bisher in unmittelbarem Verkehre mit den Erzeugern im Kommunalverband als 
Aufkäufer der Früchte tätig waren. Unternehmer von Mühlenbetrieben oder 
Vereinigungen von solchen sowie deren Angestellte dürfen nicht als Kom- 
missionäre bestellt werden. Verträge, nach denen die Kommissionäre einen Teil 
ihrer Kommissionsgebühren an den Kommunalverband abzuführen haben, sind 
ohne vorherige Zustimmung der Reichsgetreidestelle nichtig. Verträge, durch die 
mit Rücksicht auf die Bestellung als Kommissionär ein Entgelt zugesagt wird, 
sind nichtig. 
Die Kommissionäre haben nach den Anweisungen der Reichsgetreidestelle alle 
im Kommunalverbande vorhandenen Früchte, soweit sie nicht nach §§ 8, 9, 10, 44 
den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe zu belassen sind, zu erwerben und 
abzuliefern. Die Kommissionäre unterstehen, unbeschadet ihrer Pflichten gegenüber 
der Reichsgetreidestelle, der Aufsicht des Kommunalverbandes und haben diesem 
sowie nach dessen Anweisungen den Gemeinden in vorgeschriebener Form über 
ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten
	        
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