Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Jahren und Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark erhöht werden. Neben 
Gefängnis kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
§ 82 
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung 
zulassen. 
§ 83 
Diese Verordnung tritt am 31. Mai 1918 in Kraft. Der Reichskanzler 
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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