Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

1092 Das äffentliche Aetht. 
eine Ausnahme bilden jedoch die zwischen Kreis und Kommune in der Mitte stehenden 
sog. Amtsgemeinden, die wenigstens in der Mehrzahl der Provinzen (das Näherr 
weiter unten) nur durch übereinstimmende Beschlüsse der dazu gehörigen Gemeinde#n 
und Gutsbezirke, und nicht durch Majoritätsbeschlüsse der Amtsgemeinde-Organe, 
gewisse Angelegenheiten als Kommunalangelegenheiten an die Amtsgemeinde zu 
überweisen berechtigt sind. 
Endlich ist bei aller Gleichartigkeit in Bezug auf die Funktionen der innem 
Verwaltung die Kommune dennoch der Obergewalt des Staats unterworfen. Die 
selbe äußert sich zwar in verschiedener Weise, je nachdem ed sich um die wirth- 
schastlichen, sog. eigenen Angelegenheiten, oder um die Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung, den sog. übertragenen Wirkungskreis handelt. Aber es ist weder 
richtig, daß die Gemeinde sich auf wirthschaftlichem Gebiete völlig frei bewegt, noch 
daß sie auf jenem andern Gebiete lediglich als Mandatar des Staats erscheint und 
den Weisungen der staatlichen Behörden unbedingt unterworsen wäre. 
Die Gemeinden sind einerseits nicht völlig selbständig in wirthschaftlicher Hin- 
sicht, vielmehr der staatlichen Einmischung nicht blos dann ausgesetzt, wenn durch 
Maßregeln der kommunalen Wirthschaftspolitik die allgemeinen Landesinteressen 
berührt werden, sondern auch vielsach schon dann, wenn blos das eigene dauernde 
Interesse der Gemeinde in Frage steht, blos das Wohl der Lokalität dadurch be- 
rührt wird. Der Staat überläßt zwar der Gemeinde, wie sie ihre Promenaden 
reguliren, ob sie Überhaupt solche haben will, aber schon bei der Anlage und Ver- 
änderung von Straßen und Plätzen begnügt sich nach dem neuen Fluchtliniengesetz 
die Staatsbehörde keineswegs mit einem Beto, sondern es ist ihr eine Initiative auf 
diesem Gebiete zugestanden, wodurch denkbarer Weise der Gemeinde sehr große Aus- 
gaben erwachsen können. Die Herstellung einer wirksamen Gesundheitspflege ist 
wenigstens in England erst dadurch möglich geworden, daß man die Kommunen 
staateseitig angehalten hat, erhebliche Aufwendungen für sanitätliche Zwecke zu 
machen. Auch läßt in vielen Fällen sich gar nicht ermessen, ob nicht die aus folchen 
Vernachlässigungen sich ergebenden Kalamitäten, etwa die aus der Nichtanlegung 
eines Pockenlazareths entstehende Epidemie über die fragliche Lokalität hinaus sich 
erstrecken würde. In diesein Falle steht aber das Recht der Einmischung ohne- 
hin fest, wenn etwa durch massenhasfte Devastation der Gemeindewälder der Wasser- 
stand der Flüsse dauernd sinken sollte, so daß der Industrie die nöthige Wasser- 
kraft mangelte oder sonst das Landeskultur-Interesse berührt würde. Ist doch das 
neue Gesetz über die Verwaltung der den Gemeinden gehörigen Holzungen soweit 
gegangen, daß die Gemeinden, da, wo ihre Kräfte es gestatten und ein dringendes 
Bedürfniß der Landeskultur vorliegt, durch Beschluß des Bezirksmaths angehalten 
werden können, unkultivirte Grundstücke, welche nach sachverständigem Gutachten zu 
dauernder landwirthschastlicher oder gewerblicher Nutzung nicht gerignet, da- 
gcgen mit Rußen zur Holzzucht zu verwenden find, mit Holz anzubauen (Ges. v. 
14. August 1876). 
Andererseits sind die Gemeinden in ihrer Berwaltung der allgemeinen Landes- 
angelegenheiten keineswegs nothwendig unfelbständig, da sie in manchen Fällen end- 
gültig entscheiden oder die endgältige Entscheidung bei einem höheren kommunalen 
Verbande liegt, so daß man angesichts der neuern Gesetzgebung in der That nicht 
mehr sagen kann, daß alle vollziehende Gewalt in dem Oberhaupte des Staats sich 
konzentrirt und durch von ihm eingesetzte Organe gehandhabt wird, wie denn auch 
die sog. Ministerverantwortlichkeit insoweit cesfirt 
.VI. Staats= und Selbstderwaltung. 
Der Begriff Selbstverwaltung kommt in einem doppelten Sinne vor, im Eng- 
lischen und im Deutschen Sinne.